Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Protokoll zu fuͤhren, und das Ergebniß dieser neuen Einschaͤtzung tritt sodann in 
Ausfuͤhrung; jedoch bleibt dem Reklaämanten der Rekurs an das Steuer-Collegium 
vorbehalten, welchem die definitive Entscheidung zusteht (Instr. von. 1834, K. 40). 
G. 14. 
Demnaͤchst werden alle die Catastrirung betreffenden Akten dem Oberamt uͤber- 
geben, welches, sobald sie von saͤmtlichen Orten des Bezirks eingekommen sind, eine 
Pruͤfungs-Commission, bestehend aus den fuͤr die Pruͤfung der Gewerbesteuer- Cataster 
von 1835 von der Amtsversammlung gewählten Personen, nebst dem damaligen 
Oberamtsschäter oder dessen Stellvertreter, in die Oberamtsstadt einberufen wird- 
Mit dieser Commission hat der Oberamtmann die neuen Einschäßungen zu prüfen, 
und das, was darüber zu erinnern ist, durch den Amtsversammlungs-Aktuar zu Proto- 
koll bringen zu lassen, welches von sämtlichen Anwesenden zu unterschreiben ist (Instr. 
von 1834, F. äb). 
Zum Behuf dieser Prüfung sind die den Kleinhändlern, wie den Handlungen 
und Fabriken, im Jahr 1855 gemachten Steueransätze, namentlich solche, welche bei 
der zu diesem Zwecke stattgehabten Conferenz der Kreis-Steuerkommissäre u. s. w. 
speciell berathen wurden, mit den neueren Steueransäßen der Wein= und Holzhändler 
sorgfälrig zu vergleichen, und es ist hiernach zu bemessen, in wie ferne lettere mit 
jenen in ein richriges Verhältniß gesetzt worden sind. 
K. 15. 
Hierauf hat das Oberamt sämtliche Einschähungsakten mit einer die Zahl und 
den Steueransaß der Gewerbe 
e) der Weinhändler, und 
b) der Holzhändler 
eines jeden Orts und des Oberamts im Ganzen angebenden Uebersicht in doppelter 
Ausfertigung nebst dem Präfungsprotokolle dem Steuer-Collegium mit berichtlicher 
Aeußerung vorzulegen. Das Steuer-Collegium wird die gemachten Ansäße, die vom 
1I. Juli 1836 an laufen, definitiv festseßen, und sodann unter Hinzurechnung derselben 
die Gewerbesteuer-Umlage für das Etatsjahr 1836—37 richtig stellen, die rektificirten 
Aeren aber den Oberämtern zum Zweck der Unteraustheilung zurückgeben.
	        
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