Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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") für die Verminderung der schädlichen Einflüsse der Winkel und Kloake 
durch vermehrtes Reinigen derselben, 
b) für die Beseitigung von Pfühen und überw#aupt von slehenden faulen Wassern, 
für Vermeidung aller solcher Arbeiten an Seen, Gräben, Wasserleitungen, 
Wasserbehälcern 2c., welche, wie des Ablassen von Seen, Ausschlagen von 
Schleim= und Kothmassen, 2c., eine Verderbniß der Luft besorgen lassen, 
Tecu) für häusiges Ableeren der in der Nähe von Wohnungen, in Hofrdumen 2c. 
besindlichen Düngerstätten oder für Bedeckung derselben, und 
2) für fortwihrende Reinerhaltung der Ortsstraßen 2c. mit Eifer und Beharr- 
lichkeit thärig zu seyn, und wo sich bei dem von den Orts-Polizeibehörden 
von Zeir zu Zeit in den Straßen, in den Hofräumen und, so weit es 
nöthig ist, auch in den Wohnhäusern vorzunehmenden Augenschein ergeben 
follte, daß im Wege der Ermahnung keine Abhülfe erfolge, das Erforder- 
liche von Polizeiwegen vorzukehren, 
2) dem Zustande der Nahrungemittel und des Brunnenwassers eine geschärfte. 
Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere über die gesunde Beschaffenheit der 
zum öffentlichen Verkauf kommenden Viktualion und Getränke, so wie über 
den guten Zustand der öffentlichen Brunnen mit pflichtmäßiger Sorgfalt zu wa- 
chen, und ungesunde Nahrungsmittel, namentlich verdorbenes Mehl, ver- 
dorbene Kartoffeln, sauren Pier, schädlichen Most, schlechtes Fleisch u. K. w., 
nach den deßhalb bestehenden besonderen Vorschriften zu beseitigen. 
*' 
Dem Ueberinat im Genusse geistiger Getränke ist mit geschärfter Aufmerksam- 
keit zu steuern, und die Polizeistunde in den Wirthshäusern mit Strenge zu handhaben- 
g. 5. 
Wo allzu viele Menschen in enge Räume zusammengedrängt wohnen, haben die 
Polizei-Behörden jetzt schon die Auemittlung und Vereirhaltung leerstehender Räume 
sich angelegen seyn zu lassen, in welche die im Falle besindlichen Familien, sobald die 
Krankheir in den angrenzenden Orten oder im Orte telbst zum Ausbruch kommr, 
untergebracht werden können.
	        
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