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6) aus zwei von der Ortsleitung des Wohlthätigkeitsvereins aue seiner Mitte
zu wählenden Mitgliedern, und
7) aus den öfsfentlichen Ortsärzten und insbesondere denjenigen Aerzten oder
Wundärzten, die mit dem täglichen Besuch der Familien des Orts beauftragt
sind (K. 11).
Die Leitung der Commission skeht in den Kreisstädten dem Regierungsdirektor-
in den Bezirkostädren dem Oberamtmann oder Amtmann, außerdem aber dem ersten
Ortsgeistlichen und dem ersten weltlichen Ortsvorsteher zu.
In der Residenzstadt Stuttgart bleibt es dem provisorischen Departemenrs-Chef vor-
brhalten, persönlich an den Verhandlungen der Comenissson Theil zu nehmen, so wie
den Direktor oder einzelne Mitglieder des Medicinal-Collegiums zu derselben abzuordnen.
Die Commission hat sich sogleich zu konstituiren, und sich über die Stunde und
den Ort, wo sie sich, wenn die Brechruhr im Orte ausbrechen sollte, jeden Tag ver-
fammeln würde, zu vereinigen.
In größeren Orten ist es der Commission unbenommen, einzelne angesehenere
Einwohner zur Theilnahme an ihren Verathungen und zur Mitwirkung einzuladen.
Eine Hauptaufgabe der Commission ist es, nach dem Ausbruche der Krankheit
sich durch ihre einzelnen. Mitglieder der Unterstützung sowohl der kranken, als der
gesunden Armen und Nothleidenden anzunehmen, und sich alle Mühe zu geben, daß
es fenen an Berathung und Pflege, diesen aber an der nöthigen Rahrung, Bede-
ckung und Brennholz nichr mangle.
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Da die Brechruhr, wo sie in einem Orte zum ersten Ausbruch kommt, sich meistens
aus einer der im Orte herrschenden Krankheiten zu entwickeln pflegt, so ist es ange-
messen, daß die Ober- und Unteramtsärzte, sobald die Krankheit in die Nähe ihrer
Bezirke gekommen ist, ihre Bezirksorte bereisen, und von dem Zuskande der in den-
felben befindlichen Kranken Kenntniß nehmen. Hiebei haben sie zugleich die Art und
Weise, wie die vorgeschriebenem vorbeugenden und vorbereitenden Maßregeln vollzogen.
worden, zu untersuchen und von dem Erfunde das Oberamt in Kenntniß zu setzen.
Uebrigens wird der Zeitpunkt, im welchem diese Rundreisen begonnen und voll-
zogen werden dürfen, für die einzelnen Oberamtsbezirke durch besondere Erlasse
des unterzeichneten Ministeriums noch bestimmt werden.