Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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18. 
Wenn die Krankheit gleichzeitig in mehreren Bezirksorten eines Ober, oder 
Unteramtsarztes so sehr sich ausbreitet, daß zu Besorgung der Kranken die im 
Bezirke vorhandenen Aerzte nicht hinreichen, so bat das Oberamt nicht nur zum Behuf 
der Abhülfe schleunige Anzeige hievon an das Ministerium des Innern zu erstarten, 
sondern auch einstweilen den zunächst wohnenden Ober= oder Unteramtsarzt des angren- 
zenden Bezirks durch sein vorgesehtes Oberamt mit der ärzrlichen Berathung einzelner 
Orte fürsorglich zu beauftragen, oder wenn dieser für seinen eigenen Bezirk durch 
Brechruhrkranke schon vollständig in Auspruch genommen seyn sollte, aus dem nächsten, 
von der Brechruhr noch nicht heiingesuchten Bezirk einen ausübenden, oder, wenn ein 
solcher nicht vorhanden ist, einen Unteramtsarzt zu berufen. 
. 19. 
In Orten, wo kein Arzt sich aufhält, ist für die Zeit der Abwesenheit des Arztes 
wenigstens ein Wundarzt mit der Behandlung der Kranken zu beauftragen, von dem 
Amtsarzt gehörig anzuleiten, und von Tag zu Tag mit den erforderlichen Worschriften 
zu versehen. 
. 20. 
In Gemeinden, in welchen keine Apotheken sich befinden, ist während der Dauer 
der Krankheit ein Rothvorrath von Arzneimitteln zu unterhalten. Die hiezu erforder" 
lichen Arzneimittel sind nach ärztlicher Verordnung schon so abgetheilt, und mit solcher 
Bezeichnung ihres Gebrauchs versehen zu liesern, daß der in Abwesenheit des Arztes 
aufgestellte Wundarzt (FK. 11 und 19) oder bei dessen Verhinderung auch andere unter- 
richtete Personen im Stande sind, nach gegebener ärztlicher Anleitung, in schnellen Er- 
krankungsfällen das Nöthige abzureichen. Für ihre Aufstellung ist ein angemeß 
senes Lokal auszumitteln; der Nothvorrath selbst aber ist in die Verrechnung des 
Hälfs= oder Wundarztes zu geben. 
K. 21. 
Wie überhaupt nach dem Ausbruch der Krankheit in einem Orte die zur Vor- 
beugung derselben dienenden Maßregeln in ibrer vollsten Ausdehnung und mit ver- 
doppelter Sorgfalt zu beobachten sind, so haben die PolizeiBehörden inobesondere auf 
die Enefernung aller Laft-Verunreinigungen in den Wohnh“usern, Hofräumen und 
Sctraßen in erhöhtem Grade Bedacht zu nehmen.
	        
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