Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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2) Die Grundlage dieser Verzeichnisse bilden die von den Berechtigten theils schon 
dargelegten, theils noch darzulegenden Titel ihrer Berechtigung, und die einzu- 
ziehenden Erklärungen der Berechtigten und der Verpflichteten. 
*) Um sich der vollständigen Beibringung der zu verzeichnenden Notizen zu ver- 
sichern, haben die Oberämter die Erklärungen saͤmtlicher Inhaber gutsherrlicher 
Rechte, so wie der Vorsteher sänulicher Gemeinden und Gemeinde: Parze len ihrer 
Bezirke zu erheben. 
4) Der Entwerfung. der Verzeichnisse si si nd zunaͤchst die Angaben der Berechtigtan 
zu Grund zu legen. Ueber die einschlagenden Gefaͤlle der Staate Finanz= 
Verwaltung werden den Oberämtern von den Staats-Finanz behörden in Folge 
der Verfügung des K. Finanz-Minsterium vom 51. Oktober- 1836, *“' 
(Reg. Bl. S. 588) die benöthigten Notizen in tabellarischer Form zugestellt 
werden. Es bleibt den Oberämtern anheimgestellr die übrigen Berechrigten, 
beziehungsweise deren Beamten, zur Abgabe ihrer Erkldrungen in derselben 
Form zu veranlassen. 
5) Ueber die hienach entworfenen Verzeichnisse sind die Erklärungen der Pflich- 
tigen beizubringen. 
6) Die oberamtlichen Verzeichnisse werden gemeindeweise nach dem hienach unter 
Lül. A. angefügten Formular abgefaßt. 
Von den Gemeinden oder Ortschaften, in welchen die betreffenden Abgaben 
nicht vorkommen, sind Fehlanzeigen zu der Sammlung der Verzeichnisse zu 
bringen. 
7) Die Aufstellung der Verzeichnisse, mit Inbegriff der vorgeschriebenen Verneh- 
mungen der Betheiligten, ist binnen sechs Monaten von der Erscheinung deo 
Geseßzes an, sonach vor dem 27. April 1837, zu erledigen, worüber die Kreis- 
Regierungen Vollziehungoberichte einzuziehen und dem Ministerium des Innern 
vorzulegen haben. 
Ueber das hir nach eintretende weitere Verfahren werden die erforderlichen nähe- 
ren Bestimmangen durch die Haupt-Instruktion zu den Ablösungsgesehen getroffen 
werden. 
Stuttgart den 19. December 1836. Schlayer.
	        
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