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II. Verfügunden: der Departements.
(n#) Der Departements der. Jutiz# und des Inner.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Vollziehung der für die Anlegung und Fübrung der Gemeinde-Göterbüchtr
ertheilten Vorschriften. (Nebst Beilage: Formulare Lit. A—-F.)
Zur Ergänzung und Erläuterung der Ministerial-Verfügung vom 5. December
1852, in Betreff der Anlegung und Führung der Gemeinde-Göüterbücher (Reg. Bl.
S. 171 f.), werden umer Venühung der bioher gemachten Erfahrungen, beziehungsweise
in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
5. Januar v. J, folgende weitere Vorschriften ertheilt:
1) Zu #. 1, 2 der gedachten Ministerial-Verfügung.
Bei der Auflage zur neuen Herstellung oder Ergänzung von Güterbüchern find
die ökonomischen Kräfte der Gemeinden, besonders dann, wenn die Güterbücher schon
bisher sorgfältig geführt worden sind und der Aufwand für dieselbe durch bedentende
Erhöhung der Gemeinde-Umlagen aufgebracht werden müßte, möglichst zu berücksichtigen.
Uebrigens liegt es in dem eigenen, wohlverstandenen Interesse der Gemeinden, die
Ergebnisse der neuen Vermessung aus den Primär-Catastern baldmöglichst in die
Güterbücher übertragen, oder, wo lettere unbrauchbar oder gar nicht vorhanden sind,
neue Güterbücher anlegen zu lassen, weil mit jeder Verzögerung das Geschäft je länger
je mehr erschwert und der Aufwand vergröpert wird.
2) Zu 66. 4, 6, 10.
Es sind nunmehr von den Kreis-Gürschtshöfen und Kreisregierungen die verge-
schriebenen Uebersichten über sämtliche Gemeinden des Rreises, in welchen neue
Güterbücher herzustellen oder die vorhandenen zu vervollständigen sind, zu erstatten,
wogegen die bisher von sedem einzelnen Falle einer Güterbuchs, Erneuerung oder
Ergänzung an die biden. unterzeichneten Ministerien erstatteten Anzeigeberichte fünstes
unterbleiben.