Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Ueber den. Fortgang des Geschäfts sind je auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli. 
und“ i. Oktober von den Bezirksgerichten an die beirefenden Kreis- Gerichtehöfe nach 
dem angeschlossenen Formular Lit. A. Succeßberichte zu erstatten, welche mit einer. 
Haupt-Uebersicht nach dem Formular Lit. B. dem K. Justiz-Ministerium rorzulegen 
sind. 
3) Zu 9. 5, 6, 8 
Die mit der Anfertigung von Gemeinde-Güterbüchern. beaustragten Geschäfte- 
maͤnner duͤrfen zur Fertigung von Abschriften und fuͤr andere etwa. vorkormmende 
minder wichtige, mehr mechanische Arbeiten auch ungepruͤfte, um geringere Velohnung 
arbeitende Gehülfen gebrauchen. Sie sind jedoch für die Arbeiten. soscher Gehülfen 
unmittelbar verantwortlich. Auch haben sie sich jedenfalls der. Anlegung des Güter= 
buchs selbst in eigener Person zu unterziehen. 
Uebrigens ist bei Abschlietzung der Akkorde über solche Arbgiten auf die nach ver- 
stchender Bestimmung möogliche Kosten-Verminderung geböhrende Röcksicht zu nehmen. 
4) Zu +. 15 fl. 
Bei derErrichtung neuer oder bei der Ergänzung der vorhandenen Göterbücher 
find die Gebäuderollen (Gebäude-Steuerbuch, Gebäude-Cataster), welche die für die 
Güterbücher vorgeschriebenen Rotizen nicht enthalten, nach den für diese ertheiltren 
Vorschriften zu ergänzen, so daß die Gebäuderollen als die erste Abtheilung des Gürer= 
buchs ängesthen und behüßt werden können. Sollte dieses wegen der Veschaffenhei= 
der betreffenden Gebäuderollen nicht zulätzig seyn, so sind die Gebäude in das neu an- 
zulegende oder zu ergänzende ordentliche Güterbuch aufzunehmen: 
5) Zu K. 20. 
Wenn auf mehreren, an berschiedenen Stellen des Guͤterb chs vorkommenden 
Grundstücken gemeinschaftliche, nicht auf jede Gutsparzelle befontders ausgeschiedene 
Lasten ruhen, so find diese Lasten nur bei Einem der Grundstücke vollständig zu 
beschreiben, und bei den übrigen ist auf diese Veschrelbung hinzuweisen 
6) Zu K6. 22. 
Da die meisten Servituten von der Art sind, daß sie eine umständlichere Beschreie 
bung erfordern, und ihr Eintrag in die Gäterbücher und die nachherigenn bei Besit=
	        
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