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g. 36.
Den Geistlichen, so wie den Weltlichen, bleibt, wo immer ein Mißbrauch der geist-
lichen Gewalt gegen sie Statt findet, der Rekurs an die Landes-Behörden.
K. 57.
Die Verwaltungsweise der für den bischöflichen Tisch, das Domkapitel und Semi-
nar angewiesenen Dotationen, so wie des dem Erzbischof bestimmten Beitrags, wird
jeder Staat nach seiner Verfassung und den hierüber bestehenden Vorschriften anordnen.
K. 38.
Die Güter der katholischen Kirchen-Pfründen, so wie alle allgemeinen und beson-
dern kirchlichen Fonds werden unter Mitaufsicht des Bischofs in ihrer Wollständigkeir
erhalten, und können auf keine Weise zu andern als katholisch kirchlichen Zwecken ver-
wendet werden.
Die Congrua der Pfarr-Pfründen soll. wo diese weniger als fünf= bis sechshun-
dert Gulden ertragen, nach und nach auf diese Summe erhöht werden. Die Verwal-
tung der niedern birchlichen Pfründen wird in den Händen der Nupnießer, welche sich
hiebei nach den in jedem Staat bestehenden Vorschriften zu richten haben, gelassen.
G. 59.
In jedem der vereinten Staaten wird, sobald es thunlich ist, ein allgemeiner ka-
tholischer Kirchenfonds gebildet, aus welchem solche katholisch kirchliche Bedürfnisse aus-
hülfsweise zu bestreiten sind, zu deren Befriedigung Riemand eine geseliche Verbind-
lichkbeit hat, oder keine Mittel vorhanden sind.
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich die Staats= und Kirchen-Behörden
Unseres Königreichs gebührend zu achten.
Gegeben, Stuttgart den 30. Januar 1830.
Wilhelm.
Der Minikster des Innern:
v. Schmidlin. «
Auf Befehl des Königs:
Der Scaats-Sekretär,
Vellnagel.