IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
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Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde findet fortan
nicht statt; auch in den Städten von Neuvorpommern und Rügen ist jedoch
eine Abschrift des Etats gleich nach seiner Feststellung durch die städtischen
Behörden der Aufsichtsbehörde einzureichen.
8. 20. Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten,
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestim—
mungen des Gesetzes vom 21. Juli 185233) mit folgenden Maßgaben zur
Anwendung:
1. Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder,
sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirksregierung
und innerhalb des derselben bisher zustehenden Ordnungsstrafrechts34)
der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen
33). Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten,
gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte
statt. In Berlin findet gegen die Strafverfügungen
des Oberpräsidenten, in den Hohenzollernschen
Landen findet gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten
5) innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei
dem Oberverwaltungsgerichte statt.
Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, und
gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte
statt.
In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte 35) wird die Einleitung
des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise
dem Minister des Innern verfügt 7) und von demselben der
Untersuchungskommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung
beziehungsweise des Disziplinarhofes tritt als entscheidende Disziplinarbehörde
erster Instanz der Bezirksausschuß; an die Stelle
des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht; den Vertreter
der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse der
*s) GS. 465; Einf. in die neuen Provinzen
V. 23. Sept. 67 (GS. 1613)9.
») Warnung, Verweis, Geldstrafe bis
90 M., jedoch nicht über das einmonatliche
Diensteinkommen hinaus, bei unteren
Beamten Arreststrafe bis zu 8 Tagen
Disz G. 8 15, 18, 19.
5) Das Disziplinarverhältniß des Landraths
zum Bürgermeister als Verwalter
der Ortspolizei wird hierdurch nicht berührt
UOV. 17. Dez. 87 (XVI 404).
*) Verwaltungsstreitverfahren LVG.
§ 1572; Verfahren bei dem OVG. Nr. III4
Anl. C d. W.
) Nicht von der sonst zur Ernennung
oder Bestätigung des Beamten berufenen
Behörde (DiszG. § 78) UOV. 30. Nov.
88 (XVIII 432).