Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

IV.  6.  G.  über  die  Zuständigkeit  1.  Aug.  83.

475

Eine  Feststellung  des  Stadtetats  durch  die  Aufsichtsbehörde  findet  fortan
nicht  statt;  auch  in  den  Städten  von  Neuvorpommern  und  Rügen  ist  jedoch
eine  Abschrift  des  Etats  gleich  nach  seiner  Feststellung  durch  die  städtischen
Behörden  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

8.  20.  Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,
Magistratsmitglieder  und  sonstigen  Gemeindebeamten  kommen  die  Bestim—
mungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  185233)  mit  folgenden  Maßgaben  zur

Anwendung:

1.  Gegen  die  Bürgermeister,  Beigeordneten  und  Magistratsmitglieder,

sowie  gegen  die  sonstigen  Gemeindebeamten  kann  an  Stelle  der  Bezirksregierung
  und  innerhalb  des  derselben  bisher  zustehenden  Ordnungsstrafrechts34)
  der  Regierungspräsident  Ordnungsstrafen  festsetzen
  33).  Gegen  die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten,
gegen  den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Oberpräsidenten
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.  In  Berlin  findet  gegen  die  Strafverfügungen
  des  Oberpräsidenten,  in  den  Hohenzollernschen
Landen  findet  gegen  die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten
  5)  innerhalb  zwei  Wochen  unmittelbar  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Bürgermeisters  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  und
gegen  den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten
  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.

In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  35)  wird  die  Einleitung
  des  Verfahrens  von  dem  Regierungspräsidenten  beziehungsweise
  dem  Minister  des  Innern  verfügt  7)  und  von  demselben  der
Untersuchungskommissar  ernannt;  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
beziehungsweise  des  Disziplinarhofes  tritt  als  entscheidende  Disziplinarbehörde
  erster  Instanz  der  Bezirksausschuß;  an  die  Stelle
des  Staatsministeriums  tritt  das  Oberverwaltungsgericht;  den  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  ernennt  bei  dem  Bezirksausschusse  der

*s)  GS.  465;  Einf.  in  die  neuen  Provinzen
  V.  23.  Sept.  67  (GS.  1613)9.

»)  Warnung,  Verweis,  Geldstrafe  bis
90  M.,  jedoch  nicht  über  das  einmonatliche
  Diensteinkommen  hinaus,  bei  unteren
Beamten  Arreststrafe  bis  zu  8  Tagen
Disz  G.  8  15,  18,  19.

5)  Das  Disziplinarverhältniß  des  Landraths
  zum  Bürgermeister  als  Verwalter

der  Ortspolizei  wird  hierdurch  nicht  berührt
  UOV.  17.  Dez.  87  (XVI  404).

*)  Verwaltungsstreitverfahren  LVG.
§  1572;  Verfahren  bei  dem  OVG.  Nr.  III4
Anl.  C  d.  W.

)  Nicht  von  der  sonst  zur  Ernennung
oder  Bestätigung  des  Beamten  berufenen
Behörde  (DiszG.  §  78)  UOV.  30.  Nov.
88  (XVIII  432).