Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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die erledigte Stelle eines Canzlisten bei dem Kriegs-Ministerium dem Stabs- 
Fourier Wagner der K. Reiter-Division gnädigst übertragen. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Versfügung, betreffend die gesandtschaftliche Visirung der Pässe für Württemberger, die nach Bayern, und 
für Bayerische Staatsangehbdrige, die nach Württemberg reisen. 
Durch eine K. Bayerische Verordnung in Betreff des Paßwesens vom 17. Ja- 
nuar 1857, welche für die das Königreich Bapyern bereisenden Ausländer nach vior. 
Monaten von ihrer Bekanntmachung an in Wirksamkeit trirt, ist festgesetzt: 
daß Unterthanen der zu dem deutschen Bunde oder zu dem deutschen Joll- 
Verein gehdrigen Staaten für die von ihren vorgesetzten Behörden aunge: 
stellten Pässe nach Bapern das Visa einer Bayerischen Gesandtschaft 
nur in so ferne bedürfen, als die betreffende Regierung dieselbe Förm- 
lichkeit bezüglich der aus Bayern nach ihrem Gebiete reisenden Bayern 
fordere. 
In Betracht dieser Vorschrift werden die Ministerial-Verfügungen vom 26. Juni 
1811 (Reg. Bl. S. 317) und vom 22. Oktober 1833 (Reg. Bl. S. 350), worna 
die Pässe der nach Württemberg reisenden Angehdrigen des Königreichs Bapern zur 
Anerkennung ihrer Göültigkeit unter gewissen Voraussehungen des Visas der K. Wuͤrt. 
tembergischen Gesandtschaft am K. Bayerischen Hof bedurften, hiedurch außer Wirkun 
gesetzt, und es bildet daher bei den Paͤssen der nach Wuͤrttemberg reisenden Bavern 
sofern sie nur den allgemeinen Guͤltigkeits-Erfordernissen entsprechen, der Mangel 
des gesandtschaftlichen Visas von dem Bekanntwerden der gegenwärtigen Verfügun 
an keinen Beanstandungsgrund mehr, so wie umgekehrt dasselbe kroft der oberwähn= 
ten K. Bayerischen Verordnung vom 17. Mai d. J. an bei den Pässen der nach 
Bayern reisenden diesseitigen Staatsangehbrigen der Fall seyn wird. 
Stuttgart den 18. Februar 1857. Schlaper.
	        
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