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schliessungen belgischer Staatsangehöriger mit Ausländerinnen
seitens der diplomatischen Agenten und Konsuln Belgiens zum
Ausdruck gekommen sind, liegen den Gesetzgebungen der meisten
Staaten auch bezüglich der Eheschliessungen ihrer Angehörigen
unter einander zugrunde, und haben in der Mehrzahl derselben
darin Ausdruck gefunden, dass das Recht zur Vornahme von
Eheschliessungen den im Auslande beglaubigten Vertretern nicht
allgemein und unmittelbar im Wege der Gesetzgebung erteilt
worden ist, sondern von besonderer Ermächtigung seitens der
Regierung abhängig gemacht wird, deren Pflicht es ist, ehe sie
die Ermächtigung giebt, die Notwendigkeit einer solchen Mass-
regel zu erwägen.
Die Frage, aus welchen Gründen die allgemeine Giltigkeit
der vor diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen
Ehen durch die Anerkennung derselben seitens des Eheschliessungs-
staates bedingt ist, wird in der Rechtsprechung wie in der Litte-
ratur verschieden beantwortet. Die herrschende Ansicht geht
davon aus, dass eine Eheschliessung ausschliesslich in der den
Gesetzen des Eheschliessungsortes entsprechenden Form vor-
genommen werden kann, die Anwendung fremder Gesetze als
mit der öffentlichen Rechtsordnung unvereinbar ausgeschlossen sei.
Andere geben auch bezüglich der Gesetze über die Form
der Eheschliessung die fakultativre Bedeutung der Regel locus
regit actum zu und fordern für die Vornahme von Eheschliessungen
seitens diplomatischer Agenten und Konsuln eine besondere Er-
mächtigung seitens des Staates, in dessen Gebiet die Ehe ge-
schlossen wird, nur deswegen, weil sie in der Mitwirkung des
Standesbeamten beim Abschluss einer Ehe einen Akt freiwilliger Ge-
richtsbarkeit erblicken, dessen Vornahme nach allgemeinen völker-
rechtlichen Grundsätzen seitens der Vertreter fremder Staaten nur
mit Zustimmung der territorialen Staatsgewalt erfolgen kann.
Eine besonders eingehende Untersuchung hat LAURENT (a. a. O.
vol. IV p. 456 ff.) in Form einer Kritik des Art. 48 des franz.