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Staatsgläubiger vor eintretender gesehlicher Verlöosung erklären, ihre Capi-
talien gegen einen um wenigstens ein halbes Procent geringeren Zins stehen
lassen zu wollen, so sind die lehteren in so lange von dem Loose auszunehmen,
als noch höher zinsende, zur Verloofung geeignete Capitalien vorhanden
sind.
Mit den den Gläubigern angekündigten Rückzahlungs-Terminen hört die Verzin-
sung der betreffenden Capitalien auf, wenn sie diese auch später in Empfang
nehmen.
Art. 8.
Vermehrung der Schuld durch neue Ueberweisungen oder Anlehen.
Neue Ueberweisungen auf die Staatöschulden-Zahlungsbasse, oder neue Anlehen,
wodurch die Staatsschuld vermehrt wird, können nur auf den Grund einer gemein-
schaftlichen Verabschiedung zwischen der Regierung und den Ständen stattfinden.
Nrt. 9.
Art der Bescheinigung und Buchführung.
Die Staatsschuldscheine werden, wie bisher, auf den bestimmten Namen des
Gláubigers ausgestellt, und die Zinse ferner gegen Quittungen der Gläubiger
erhoben.
Zur Gültigbeit der seit Verkündung des Statuts vom 22. Juni 1820 ausge-
stellten und künftig auszustellenden Staatsschuldscheine wird erfordert, daß dieselben
neben der ständischen Behörde auch von dem zur Ausübung Unseres Ober-Auf-
sichtsrechts bestellten Commissär (nach vorgängiger Anfrage des Leßtern bei der
Regierung) unterzeichnet sind.
Den Gläubigern werden auf Verlangen sowohl gegen Zurückgabe älterer Schuld=
scheine, als auch für die verlorenen Schuldbriefe, sobald diese auf die geseßzliche
Weise außer Kraft gesetzt sind, neue Schuldurkunden ausgestellt, auch die Capitalien
zu jeder Zeit von einem Namen auf den andern überschrieben, ohne daß dafür irgend
eine Gebühr bezahlt werden darf. Die Buchführung bei der Casse ist klar und ein-
fach zu halten, und steht jedem Gläubiger zur Einsicht offen.