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Art. 10.
Verwaltungs-Behörde.
Die Stände, und in ihrer Abwesenheit der ständische Ausschuß, leiten die Ver-
waltung der Einnahmen und Ausgaben der Schulden-Zahlungskasse, und verfügen
an dieselbe unmittelbar; insbesondere haben sie auch die Verwaltung der der Schulden-
Zahlungsbasse zustehenden Abtio-Capitalien zu besorgen.
Die bei der Casse angestellten Beamten, nämlich der Cassier, der Controleur und
die Buchhalter, werden von den Ständen gewählt und von Uns bestätigt. Sie sind
den Ständen und in deren Abwesenheit dem ständischen Auöschusre untergeordner,
und leisten nicht nur den Diensteid als Staatsdiener, sondern werden auch auf dag.
gegenwärtige Statut und insbesondere gegen die Stände darauf verpflichter, daß see.
allein von der ständischen Behörde Zahlungs-Verfügungen annehmen.
Im Uebrigen aber haben sie gleiche Verpflichtungen und Rechte mit anderen
Staatödienern.
Art. 11.
Verwaltungs-Etat und Casseuberichte.
Als Grundlage der Verwaltung wird von Seite der Stände Unserem Finanz-
Ministerium je sechs Wochen vor Ablauf eines Etatjahres ein ordentlicher Etar
über die Einnahmen und Ausgaben der Schulden-Zahlungskasse für das künftige
Jahr vorgelegt.
Von den monatlichen Cassenberichten, welche dem ständischen Ausschusse gedop-
pelt übergeben werden, hat dieser jedesmal dem Finanz-Ministerium ein Eremplar
mitzutheilen.
Art. 12.
Ober-Aufsicht der Regierung.
Zu Ausübung des Ober-Aufsichterechts ist von Uns ein Commissär aufgestellr,
welcher von der Casse und den Büchern nach allen Beziehungen zu jeder Zeit Ein-
sicht zu nehmen die Befugniß hat.
Außerdem bleibt es bei der bestehenden Anerdnung, daß die Schulden-Zahlungs=
Casse jeden Monat durch ein Mitglied der Ober-Rechnungsbammer revidirt wird
wozu der ständische Ausschuß ebenfalls ein Mitglied abzuordnen hat-