Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Abschnitt 1. 
  
Abschnitt l. 
B. I. II. 
Abschn. III. 
Abschnitt I. 
A. 1. 
Uebertrag 
Daran wurden. theils baar, theils mittelst Abzugs der gegen die Staats- 
Hauptkasse berechneten Capitalsteuer bezahlt 
und blieben auf den 30. Juni 1836 unberichtigt, welche von den Gläu- 
bigern nicht erhoben wurden, und sich baar in der Casse befanden 
Wenn von dem obigen ganzen Zinsenfonds à 
dieses Erfordernitß abgczogen wird, mit ....... 
so ergibt sich ein Ueberschuß des ersteren, w welcher dem §. 3 des Staats- 
schulden-Statuts vom 22. Juni 1820 gemaß dem Tilgungsfonds zu- 
floß von * 759 fl. 28 kr. 
nämlich: 
1) Ueberschuß des Zinsenfonds abzüglich des Erfordernisses am An- 
fange des Jahres; 
der Zinsenfonds für das Jahr 1823 beträgt 1/054,4499 fl. 53 kr. 
davon abgchegen 
b das Erforderniß für das laufende Jahr mit 1/051,257 fl. 16 kr. 
leiben 
2) Zinsen- Ersparnisse im Lause des Jahrs durch Capital- Ablösungen 
vorden Zins-Verfallterminen und durch Abgang an alteren Ziusen 
2,582 fl. 57 br. 
wogegen die nach den Zins-Verfallterminen zu bezahlen, 
gewesenen Stückzinse betragen 95 fl. 51 kr. 
Da nun die Stückzinse die Zins- Ersparnisse #ersiegen, wiic ¾l sind 
von voriger Summe in Abzug zu bringen 
woruͤber bleiben 
— 
. 
1105,651 
1/7030,651 
7v5,179 
1/105,631 
1/106,571 
1/105, 651 
  
2,515 
  
  
Abschnitt III. 
Verwendung des Tilgungsfondes. 
Zur Schuldentilgung waren zu verwenden: 
aus dem vorigen Jahre: 
) . 
die bei — Jhres= Abschlusse u untert dem Cassenbestand vorhanden ge- 
  
  
739 2 
  
40 
50 
5. 
30 
8 
50 
42 
14
	        
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