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wollen, aufgefordert, ihre Meldungen mit den erforderlichen Nachweisen uͤber die
Zulaͤssigkeit der angesprochenen Dispensation, sodann mit einer Urkunde uͤber den
Vesitz eines Gemeinde-Genossenschaftsrechts und mit den Zeugnissen über ihr Verhalten.
bei dem Bezirbgamt ihres zeitlichen Wohnorts einzureichen, welches dieselben mit
einer Acußerung über die Aufführung des Eandidaten spätestens bis zum
15. April d. J. an das Ministerium einzusenden hat.
Endlich werden diejenigen Candidaten, welche bereits um Zulassung zu der näch-
sten höheren Dienstprüfung im Departement des Innern, ohne zwischen der ersten
und zweiten Prüfung zu unterscheiden, bei dem Ministerium gebeten haben, angewie-
sen, binnen der gleichen, mit dem 15. April ablaufenden Frist, und zwar unter Er-
gänzung der Nachweise und Belege, sich gegen das Ministerium zu erblären, ob sie
zu der ersten in Tübingen oder zu der zweiten in Stuttgart vorzunehmenden höheren
Dienstprüfung zugelassen zu werden wünschen.
Stuttgart den 13. März 1857. Schlaper.
B) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfügung in Betreff des dießjährigen Termins für die erste höhere Dienstprüsung.
Um für den Fall, wenn sich eine zureichende Anzahl von Candidaten melden
sollte, der Vornahme einer ersten höheren Dienstprüfung im Finanzfache am
Siße der Universität Tübingen (Reg. Bl. 1837, S. 87 und 93) noch im Laufe dieses
Frühjahrs stattgeben zu können, wird zur Bewerbung um die Zulassung zu derselben
der in der Verordnung vom 10. Februar d. J. F. 20 bestimmte Termin für dieß-
mal ausnahmsweise bis zum 15. April d. J. verlängert; wovon die Candidaten,
welche sich dieser Prüfung unterwerfen wollen, hiedurch in Kenntniß gesetzt werden.
Stuttgart den 15. März 1837. Herdegen.
b) Verfügung, Durchgangsgoll-Erleichterungen betresfend.
Nachdem unter den zollverbündeten Staaten beschlossen worden ist, daß auch
diejenigen Durchgangsgüter, welche von den Mainhäfen unterhalb Würzburg aus-