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Berücksichtigung der deßhalb in den benachbarten und den übrigen Zollvereinsstaaten
bestehenden Einrichtungen, in Gemäßheit höchster Entschließung vom 22. d. M. fol-
gende Vorschriften ertheilt:
C. 1.
Der Aufkäufer von Haderlumpen, welcher dieses Geschäft außerhalb seines
Wohnorts im Umherziehen von Ort zu Ort oder Haus zu Haus betreiben will, har
sich mit einem bezirkoamtlich ausgefertigten Patent auszuweisen.
g. 2.
Die Ausfertigung des Patents steht dem Polizeiamt des Bezirks zu, in welchem
das Gewerbe (Paͤpierfabrik, stehendes Handlungsgeschäft), für dessen Rechnung der
Aufkauf geschieht, betrieben wird. ’
Es kann nur an Personen von gutem Praͤdikat, deren Heimathrecht keinem
Zweifel unterliegt, verliehen werden. Zum hausirweisen Absaß von Haderlumpen
wird kein Patent ertheilt.
g. 5.
Die Ausstellung des Patents geschieht hoͤchstens auf die Dauer eines Jahrs, es
kann aber nach dem Ablauf der bestimmten Gültigkeitszeit durch ein wiederholtes
Erkenntniß des zuständigen Bezirkspolizeiamts erneuert werden.
Der Gewerbe-Inhaber (oben §. 2), für dessen Rechnung der Lumpenaufkauf
geschehen soll, ist in dem Patent zu bezeichnen, zu welchem Ende das Bezirksamt
sich des Einverständnisses desselben wie bei der Ausstellung, so auch bei jeder Erneue-
rung des Patents urbundlich zu versichern hat. Auch wird auf Verlangen dieses
Gewerbe-Inhabers das Patent noch vor dem Ablauf der in demselben auögedrückten
Gültigbeitszeit entkräftet und dem Inhaber abgenommen.
Außerdem hat das Patent die Personalien des Inhabers, dessen Gestaltbezeich-
nung und die eigenhändige Namens-Unterschrift, so wie die Angabe des Bezirks, in
welchem derselbe das Aufbaufögeschäft betreiben will, zu enthalten.
Die äussere Form des Patents ist die gleiche, wie bei den Patenten für den
Hausirhandel.
Uebrigens ist unter den vorstehenden Bestimmungen die Ausfertigung von Pa-
tenten zum hausirweisen Aufkauf von Haderlumpen nicht zu erschweren.