Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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C. 4. 
Bevor der Patent-Inhaber in einem Orte Haderlumpen sammelt, hat er bei der 
Ortspolizeistelle sich zu melden, welche ihm die zu dem Zweck des Lumpensammelns 
geschehene Anmeldung in dem Patent beurkundet. 
Außerdem unterliegt er hinsichtlich der Einholung der polizeilichen Beurkundung 
der Zeit seines Ausgangs auf die Gewerbewanderung und der Visirung des Patents 
an den Orten, wo er auf der Gewerbewanderung übernachtet, den für Hausirhändler. 
und andere umherziehende Gewerbleute bestehenden Vorschriften. 
G. 6. « 
Der Betrieb des Lumpensammelns ohne den Besitz des vorgeschriebenen Patents 
(&. 1), oder ohne vorher geschehene und in dem Patent beurkundete Anmeldung bei 
der Polizeistelle des Sammlungsorts wird nach den Bestimmungen des Art. 138 
der revidirten Gewerbe-Ordnung bestraft, nach welchen zugleich die Rüge des Ortsvor- 
stehers sich bemißt, welcher einem nicht mit dem vorgeschriebenen oder mit einem abge- 
laufenen Patent versehenen Aufkäufer das Sammeln von Haderlumpen im Orts- 
bezirk zuläßt. 
Die Uebertretung der weiteren unter §. A enthaltenen Vorschriften wird mit an- 
gemessenen Ordnungsstrafen geahnder. 
K. 6. . 
Auslaͤndischen Papierfabrikanten ist, insoweit in den Staaten, denen sie an- 
gehoͤren, das Gleiche gegen Wuͤrttemberg beobachtet wird, unter den 
nachfolgenden Bestimmungen gestattet, im diesseitigen Staatsgebiet Haderlumpen fuͤr 
ihren Bedarf umherziehend sammeln zu lassen: 
a) Der Commissionär des ausländischen Fabrikanten hat sich, wenn er gleichfalks 
ein Ausländer ist, bei dem Bezirkspolizeiamt seiner Eintrittsstation 
aa) mit einem guͤltigen Reisepaß, 
bb) mit einem unter bezirksamtlicher Beglaubigung ausgestellten Zeugniß 
des auslaͤndischen Papierfabrikanten uͤber den dem Inhaber ertheilten 
Auftrag zum Lumpensammeln im diesseitigen Gebiet und die Bezirke, in 
welchen dieses geschehen soll,
	        
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