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2. Der Regierung des Neckarkreises.
Bekanntmachung, betreffend die Ersireckung des Meldungs-Termins um Zulassung zu der niedern
Dienstprüfung.
Da die Kreis-Regierung ermächtigt worden ist, die ihr übertragene niedere
Dienstprüfung im Departement des Innern in diesem Jahre noch auf einen spätern
Termin, als solcher in dem §9. 10 der K. Verordnung vom 10. Februar d. J.
(Reg. Bl. S. 84) vorgeschrieben ist, anzuberaumen, so werden diejenigen Candidaten,
welche die gedachte Pruͤfung zu erstehen wuͤnschen und im Neckarkreis ihren gesetz.
lichen Wohnort haben, aufgefordert, ihre Meldungen, insofern es nicht bereitg
geschehen ist, unter Nachweisung der in dem #. 11 der erwähnten K. Verordnung 9
vorgeschriebenen Erfordernisse bis zum 1. Mai d. J. bei der Kreis-Regierung um
so gewisser einzureichen, als im Falle des Nichteinhaltens dieses Termins der Nach-
theil des Ausschlusses von der nächsten Prüfung eintreten würde.
Ludwigsburg den 21. März 1357. Bühler.
5. Des Medizinal-Collegium.
a) Aufnahme von ausübenden Aerzten und Wundärzten.
Nach erstandener Prüfung sind die Doktoren der Mcdizin und Chirurgie, Otto
Elben, von Stuttgart, und Carl Joseph Enderle, von Aulendorf, Oberamts Wald-
see, zur Ausübung der Medizin, Chirurgie und Geburtshülfe, und der Doktor der
Medizin Carl Robert Hüttenschmidt, von Neuenbürg, zur Ausübung der Medizin
und Geburtshülfe ermächtigt worden.
Stuttgart den 26. Januar 1837. Wächter.
b) Aufnahme von ausübenden Aerzten.
Der Dobtor der Medizin Tobias Christian Schnebenburger, von Thal-
heim, Oberamts Tuttlingen, und der Candidat der Medizin Johann Anton Horg,
von Gmünd, sind nach erstandener Prüfung zur Ausübung der innern Heilkunde.
ermächtigt worden.
Stuttgart den 4. Februar 1837. Wöächter.