Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Nro.  20.

Regierungs  -Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  26.  April  1837.

 

Inhelt.
Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  die  Verrusung  der  Viertels=  und  halben  Kronenthaler  beff


treffend.
Verfügungen  der  Deparkements.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend
  denselben  Gegenstand.  ’

l.UnmittelbareKöniglicheDekrete..

Königliche  Verordnung,
die  Verrusung  der  Viertels=  und  halben  Kroncuthaler  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  Nachtheile  abzuwenden,  welche  aus  den  von  einigen  Nachbarstaaten  in
Beziehung  auf  den  Curs  der  Viertels=  und  halben  Kronenthaler  getroffenen  Anordnungen
  für  die  Angehdrigen  Unseres  Landes  hervorgehen  müßten,  verordnen  und
verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes,  wie  folgt:

rl

Die  Viertels=  und  halben  Kronenthaler  sind  außer  Curs  geseht,  und  daher  von
der  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  an  weder  bei  den  K.  Cassen,  noch  im  Privatverkehr
  als  Geldmünzen  anzunehmen.