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Nro. 20.
Regierungs -Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Mittwoch den 26. April 1837.
Inhelt.
Königl. Dekrete. Königliche Verordnung, die Verrusung der Viertels= und halben Kronenthaler beff
treffend.
Verfügungen der Deparkements. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend
denselben Gegenstand. ’
l.UnmittelbareKöniglicheDekrete..
Königliche Verordnung,
die Verrusung der Viertels= und halben Kroncuthaler betreffend.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Um die Nachtheile abzuwenden, welche aus den von einigen Nachbarstaaten in
Beziehung auf den Curs der Viertels= und halben Kronenthaler getroffenen Anordnungen
für die Angehdrigen Unseres Landes hervorgehen müßten, verordnen und
verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, wie folgt:
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Die Viertels= und halben Kronenthaler sind außer Curs geseht, und daher von
der Bekanntmachung dieser Verordnung an weder bei den K. Cassen, noch im Privatverkehr
als Geldmünzen anzunehmen.