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II. Berfügungen der Departemente.
Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Versügung, betreffend die Verrufung der Viertels= und halben Kronenthaler.
Zu Vollziehung der vorstehenden K. Verordnung werden folgende Vorschriften
ertheilt:
1) Die Bezirks-Polizeiämter haben sogleich nach Empfang der gegenwärtigen
Nummer des Regierungs-Vlattes die gleichbaldige Verkündung der K.
Verordnung, so wie der nachfolgenden Vollzugsvorschriften in allen Gemeinden ihres
Bezirks anzuordnen, zu diesem Ende jedem Schulrheißen sein Exemplar des Regie-
rungs-Blattes durch einen Boten zuzusenden, und ihm zugleich mit Rücksicht auf
die Entfernung der Gemeinde vom Sitze des Bezirksamts die Stunde, bis zu
welcher die Verkündung spatestens erfolgt seyn muß, zu bezeichnen. Von
dieser Zeitbestimmung haben die Bezirks-Polizeiämter den K. Camecralämtern,
in deren Bezirk. die einzelnen Orte gehbren, sogleich genaue Mittheilung
zu machen.
Auchhaben die Bezirks-Polizelämter die Oberamts-, Gemeinde= und Stiftungs-
Pfleger und andere ihrer Aufsicht untergeordnete öffentliche Rechner anzuweisen,
in Beziehung auf die in ihren Kassen etwa besindlichen, durch die K. Verordnung
außer Curs gesehten Münzsorten von der in &. 2 dieser Verordnung einge-
räumten Befugniß Gebrauch zu machen.
2) Die Gemeinde-Vorsteher haben die Verbündung nach der Vorschrift des
Bezirksamts unverweilt vorzunehmen, und Tag und Stunde, in welcher sie
geschehen ist, ungesäumt dem Cameralamt schriftlich anzuzeigen.
5) Die K. Cameralämter haben von den Verwaltern und Privaten der zu ihrem
Bezirk gehörigen Orte lediglich diejenigen Viertels= und halben Kronen in
dem bisherigen Curs anzunehmen, welche ihnen binnen der für jede Gemeinbe