Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

189 
Großherzogs von Baden Koͤniglicher Hoheit verliehene Ritterkreuz des Zaͤhringer 
Loͤwen-Ordens anzunehmen und zu tragen. 
C) Dienst-Nachricht. 
Seine Königliche Majestät haben unter dem 1. d. M. den dem zweiten 
Infanterie-Regiment aggregirten Unterlieutenant, Grafen v. Quadt-Isßny in glei- 
cher Eigenschaft zum vierten Reiter-Regiment verseßt. 
II. Verfügungen der Departementsé. 
Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, den Verkauf eines Theils des Vorraths an älteren einzelnen Blättern des Regierungs, 
Blattes betreffend. 
Da die noch vorhandenen einzelnen Nummern des Regierungsblattes von den 
Jahrgängen 1320 bis 1826, mit Ausnahme 
des Gesehes über die Stras-Rekurse vom 26. Juni 1821, 
des Edikts über die Verwaltung der Gemeinden, Oberämter und Stiftungen 
vom 1. März 1822, 
der Justiz-Rovelle vom 15. September 1822, 
des Straf-Edikts vom 17. Juli 1824, 
des Pfand-, Prioritäts-, Einführungs= und Erekutions-Gesehes, vom 15. April 
1325, und der Haupt-Instruktion zu Vollziehung des Pfandgeseßes, vom 
14. December 1325, 
nach dem 1. August 1857 als Makulatur werden verkauft werden; so wird solches 
zu dem Ende öffentlich bekannt gemacht, damit Diejenigen, welche zur Ergänzung 
mangelhafter Eremplare des Regierungsblattes noch einzelne Nummern jener dl- 
teren Jahrgänge zu baufen wünschen, dieses bis zu dem gedachten Zeitpunbte thun 
moͤgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.