Full text : Bismarck, Die gesammelten Werke, Band 13.

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§21.  Weährend  des  Kriegszustandes  findet  eine  Entlassung  aus  dem  §  5b.  des  Gesetzes
  angegebenen  Grunde  weder  bei  der  activen  Armee,  noch  bei  der  Kriegs=  und  Dienstreseroe
  Statt.  Im  Frieden  kann  selbige  nur  bei  der  ersten  Abtheilung  der  activen  Armee
eintreten.  Mannschaften  dieser  Abtheilung,  deren  Familien  in  die  §  5b.  des  Gesetzes  bezeichnete
  Lage  kommen,  sind  in  die  zweite  Abtheilung  zu  versetzen.

§  22.  Alle  den  vorstehend  enthaltenen  Bestimmungen  entgegenstehenden  Vorschriften
des  Gesetzes  vom  1sten  August  1846  werden  hiermit  aufgehoben.

Unser  Ministerium  des  Kriegs  ist  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  vordrucken
lassen.  ·

GegebenzuDresden,denRenNovember1848.

Friedrich  August.
.O  Carl  Friedrich  August  Treusch  von  Buttlar.

 

 

M  s81)  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Abänderungen  einiger  Bestimmungen  des
Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  Isten  August  1846
betreffend:;

vom  Oten  November  1848.

Mu  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zu  Ausführung  des  vorstehend  bezeichneten  Gesetzes
vom  heutigen  Tage  Folgendes  verordnet:

§  1.  Nach  §#  2  des  Gesetzes  bedarf  es  der  Bestimmung  des  Loosziehungstages  weiter
nicht,  die  Amtshauptleute  haben  daher,  nachdem  ihnen  die  ernannten  Militärcommissarien
und  Militärärzte  bekannt  gemacht  worden,  das  Aushebungsgeschäft  einzuleiten  und  die  Aushebungstage
  festzusetzen  und  bekannt  zu  machen.

65.2.  Es  ist  dabei  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  das  Aushebungsgeschäft  mit  dem
Anfange  des  Monats  December  beginnen  kann.

§  3.  An  dasselbe  schließt  sich  an  jedem  Aushebungsorte  die  anderweite  Gestellung  und
Untersuchung  der  Dienstreferoemannschaften  (§  17  des  Gesetzes)  an  und  es  sind  die  dazu  bestimmten
  Tage  gleichzeitig  mit  den  Aushebungstagen  öffentlich  bekannt  zu  machen.