Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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b) den Jahrsbetrag des Beitrags, 
c) den Tag, von welchem an der Beitrag zu entrichten ist. 
2) Bei den Ruhegehalten: 
a) den Namen, den Wohnort und das Oberamt des in den Ruhestand ge- 
sehten Schullehrers, 
b) Tag, Monat und Jahr seiner Geburt, 
) den Tag der Verwilligung des Ruhegehalts, 
4) Jahrsbetrag des Ruhegehalts, und 
e) den Tag, von welchem an der Ruhegehalt abzureichen ist. 
C. 9. 
Die Pensionskasse weist die Hülfslehrer-Gehaltsbeiträge und die Ruhegehalte 
bei der zuständigen Oberamtspflege als fortlaufende Ausgabe an. 
Die Ausbezahlung geschieht vierteljährlich, nämlich je auf die Terminc 50. Sep- 
tember, 31. December, 51. März und 50. Juni in den jedesmal verfallenen Raten 
gegen Quittungen, welche die Amtöpflege jedes Vierteljahr auf einmal an die 
Ober-Einnehmerei der Staatskasse unter Aufrechnung des Bezahlten als Steuerlie- 
ferung einsendet. 
Die Beiträge zu den Hülfslehrer-Gehalten darf die Oberamtspflege nur an die 
Gemeinde= oder an die besondere Ortsschulkasse entrichten, so daß der Hülfslehrer 
seinen Gehalt aus einer Hand erhält. 
S. 10. 
Von den Veränderungen, welche in Beziehung auf die Beiträge zu Hülfslehrer- 
Gehalten in Folge der wiedererlangten vollen Befähigung des betreffenden Schul- 
meisters, durch Pensionirung oder Absterben desselben rc., eintreten, macht die Ober- 
Schulbehbrde in jedem einzelnen Falle der Ober-Rechnungsbammer und Pensionskasse 
sogleich Mittheilung, welch' letere sodann die betreffende Oberamtspflege davon zu 
ihrer Nachachtung in Kenntniß seßt. 
K. 11. 
Veränderungen, welche die Verminderung oder gänzliche Einziehung eines an- 
gewiesenen Ruhegehalts zur Folge haben, namentlich
	        
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