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1) wenn ein im Ruhestand befindlicher Schulmeister einen sonstigen oͤffentlichen
Dienst uͤbernimmt (Gesetz, Art. 57),
2) wenn ein solcher Schulmeister den bleibenden Aufenthalt im Auslande nimmt
(Geseß, Art. 58),
5) wenn gegen einen solchen eine für den bffentlichen Diener mit dem Verluste
seines Dienstes verbundene Strafe gerichtlich erkannt wird,
sind in jedem einzelnen Falle, und zwar zu 1) und 2) von dem Polizeibeamten, in
dessen Bezirk der im Ruhestand befindliche Schulmeister bis dahin seinen Wohnsig
hatte, sogleich, und zu 5) von dem erkennenden Gerichte, sobald dessen Erkenntniß
die Rechtsbraft beschritten hat, der K. Ober-Rechnungskammer anzuzeigen.
Der Polizeibeamte hat sich zu rechtzcitiger Erstattung dieser Anzeigen durch die
geeigneten Auflagen an die Gemeinde= und Stiftungsräthe der Orte, in welchen sich
in Ruhestand gesehte Schulmeister aufhalten, in den Stand zu sehen.
Auch liegt sämtlichen Cameralbeamten ob, von den zu ihrer Kenntniß gelangen-
den Thatsachen der unter Ziffer 1 bezeichneten Eategerie dem zuständigen Bezirks-
Polizeibeamten Nachricht zu geben.
Von dem Tode eines in Pension gestandenen Schulmeisters hat jedesmal die
betreffende Amtspflege der Ober-Rechnungskammer sogleich Anzeige zu erstatten.
Die Ober-Rechnungskammer macht von den an sie gelangenden Anzeigen sogleich
der Pensionskasse Mittheilung, damit diese die gesehliche Verminderung oder Ein-
ziehung des Ruhegehalts durch Weisung an die Oberamtspflege verfüge. In An-
standsfällen wird jedoch die Sache von der Ober-Rechnungskammer dem Finanz-Mini-
sterium vorgelegt, so wie den Betheiligten gegen die in Frage stehenden Verfügungen
der Pensionskasse und der Ober-Rechnungskammer der Rekurs (übrigens ohne
Suspensiokraft) an das Finanz-Ministerium offen steht.
g. 13.
Am Schlusse eines jeden Etatsjahrs haben der Pfarrer und der Schultheiß des
Wohnorts eines in Ruhestand befindlichen Schulmeisters diesem ein Zeugniß darüber.
auszustellen:
a) daß er den 30. Juni erlebt,
b) daß er seinen Wohnsiß fortdauernd im Königreiche habe, und