Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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c) ob und welchen oͤffentlichen Dienst derselbe versehe, und mit welchem Ein- 
kommen dieser Dienst verbunden sey? 
Dieses Zeugniß hat die Oberamtspflege, welche ohne dasselbe die auf den 
30. Juni verfallende Quartalrate des Ruhegehalts nicht ausbezahlen darf, der Be- 
scheinigung für die gedachte Quartalrate anzuschließen, und mit dieser an die Pensions- 
basse einzusenden. 
Auch im Laufe des Etatsjahrs hat die Oberamtöpflege die eine Verminderung 
oder Einziehung der bei ihr angewiesenen Ruhegehalte von Schulmeistern geseglich 
bedingenden Thatsachen, sofern sie zu ihrer Kenntniß gelangen, von Amtswegen zu 
berücksichtigen, und im Anstandsfalle der Pensionsbasse darüber Bericht zu erstatten. 
· H.1Z. 
Wenn ein in Ruhestand befindlicher Schulmeister 
1) von einem mit einem Einbommen verbundenen, von ihm bisher versehenen 
öôffentlichen Dienste wieder abtritt, oder 
2) seinen bis dahin im Auslande gehabten Wohnsitz wieder bleibend in dem 
Königreiche genommen hat, 
so hat er hiervon dem Bezirkê-Polizeiamt seines Wohnsites Anzeige zu machen, 
welches darüber, nach vorgängiger Erhebung der Thatsachen, der Ober-Rechnungsbammer 
Behufs der Wiederergänzung seines Ruhegehalts Bericht zu erstatten hat. 
K. 14. 
Der Schulmeister-Pensionskasse sind als Mittel für ihren Bedarf zugewiesen: 
1) der für die Jahre 1856—39 verabschiedete Beitrag der Staatskasse von 
jährlichen 10,000 fl., · 
2)dicZinseausdemihraufdcn1.Juli1839auödenMittclndchtaato- 
kasse zuzutheilenden Ausstattungs-Capital, und 
5) die Zinse aus dem in der Zeit von der Errichtung der Pensionskasse bis 
zum Eintritt der höchsten Zahl der Pensionsgenossen sich jährlich ergebenden 
und zu Vermehrung des Pensionsfonds verzinslich anzulegenden Einnahme- 
Ueberschuß (Geseßz, Art. 60). 
Zu 1) wird in jedem der drei Etatsjahre der Beitrag der Staatskasse bei der 
Pensionskasse in Einnahme, und bei der Staatshauptkasse in Ausgabe gebracht.
	        
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