Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Die Erhebung der Zinse zu 2) und 5) geschieht durch die Ober-Einnehmerei 
der Staatskasse für die Pensionskasse unmittelbar. 
Der Ausstattungsfonds und der jährliche Einnahme-Ueberschuß der Pensions- 
kasse werden von der Ober-Einnehmerei der Staatskbasse in Verzinsung angelegt. 
Die Aufbewahrung der Schulddokumente geschieht auf die gleiche Weise, wie 
bei den Obligationen anderer bereits bei der Staatshauptkasse in abgesonderter Ver- 
waltung befindlichen Anstalten. 
B. Wittwenkasse der Schullehrer. 
C. 15. 
Die Unterstützungen, welche die Wittwen und Waisen von Schullehrern aus der 
Wittwenkasse erhalten, bestehen: 
1) in dem Sterbenachgehalt (Art. 64 und 65 des Gesehes), 
2) in jährlichen Pensionen (Art. 65, 66, 67, 68), und 
5) in den Gratialien, welche den Hinterbliebenen der vor Verkündung des 
Geseßzes über die Volksschulen gestorbenen Schulmeister bei der Staatskasse. 
verwilligt worden sind (Gesetz, Art. 64). 
g. 16. 
Das Erkenntniß uͤber den Anspruch auf Sterbenachgehalt und Wittwen- und 
Waisen-Portionen steht den beiden Ober-Schulbehoͤrden zu. 
Zum Behuf dieses Erkenntnisses hat der Bezirks-Schulaufseher mit der Anzeige 
von dem Tode eines angestellten oder im Ruhestand befindlichen Schullehrers der 
Ober-Schulbeh#rde zugleich eine Beglaubigung des Pfarramts des Dienstorts und 
beziehungsweise des lezten Wohnorts des Verstorbenen über nachstehende, die gesesli= 
chen Ansprüche der Hinterbliebenen bedingende, Thatsachen vorzulegen: * 
#a) über den Todestag, 
b) ob der Verstorbene eine Wittwe, welche weder gänzlich, noch zu Tisch und 
Bett von ihm beständig getrennt war, hinterlassen habe? « 
c) ob und welche eheliche leibliche Kinder vom Verstorbenen, und zwar: 
a) maͤnnlichen Geschlechts unter achtzehn Jahren, 
6) welblichen Geschlechts unter sechzehn Jahren 
vorhanden seyen?
	        
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