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von dem Pfarrer und Schultheißen ihres Wohnorts ein Zeugniß darüber beizu-
bringen:
1) ob die genußberechtigten Hinterbliebenen sämtlich den 30. Juni erlebt haben?
und wenn dieses nicht der Fall wäre, bei welchen und wann ein Todesfall
eingetreten ist?
2) daß die Wittwe sich nicht wieder verheirathet habe, und .
5) daß keines der Kinder in einer öffentlichen Erziehungs-Anstalt unentgeldlich
verpflegt werde (Geseßz, Art. 70).
Diese Zeugnisse sind von den Oberamtspflegen mit den Quittungen über die
lehte jährliche Quartalrate an die Pensionskasse einzusenden.
Außerdem hat jede Oberamtspflege die Veränderungen, welche im Laufe des
Etatsjahrs die gänzliche Einziehung oder den Heimfall einer Pension oder eines
Gratials zur Folge haben, mit Hülfe der Gemeindepfleger, durch welche sie ihre Zah-
lungen leistet, wahrzunehmen und vierteljährlich der Wittwenkasse anzuzeigen.
§. 22.
Die Wittwen= und Waisenkasse hat folgende Einnahmen zu erheben:
1) die Eintrittsgelder von neuen Anstellungen, Befdrderungen und blei-
benden Gehalts-Aufbesserungen der Schulmeister, bestehend in dem achten
Theil eines Jahrsbetrags des Dienstgehalts oder der Gehaltsverbesserung
(Gese-tz, Art. 62);
2) die jährlichen Beiträge der Schulmeister, bestehend in zwei Procenten
des Dienst= oder Ruhegehalts, wobei in den Dienstgehalt die freie Wohnung
oder der Hauszins nicht eingerechnet wird (Gesetz, Art. 62);
5) die Prüfungs-Sporteln von den Dienst-Candidaten der Volksschulen,
vom 1. Juli 1856 an (Geseßz, Art. 63);
4) für die Etatsperiode von 1856—359 die in dem Haupt-Etat unter der Rubrik
„Gratialien“ zu Unterstühungen für Hinterbliebene von Schullehrern
vorgesehene Summe von jährlichen 300 fl.;
5) vom 1. Juli 1859 an denjenigen jährlichen Zuschuß der Staatskasse, welcher
zu Bestreitung der Gratialien an Hinterbliebene der vor der Verkündung
des Schulgesetzes gestorbenen Schullehrer erforderlich, und in so lange, bis