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g. 26.
Jede Oberamtspflege erhebt die Jahrsbeitraͤge von allen im Oberamtsbezirke
bleibend angestellten, so wie von allen bei ihr im Genusse eines Ruhegehalts stehen-
den Schulmeistern am Schlusse eines jeden Kalenderjahrs (6.2), und liefert sie im
Monat Januar des nächsten Jahrs in einer Summe an die Staatskasse (für die
Wittwenkasse) ab.
K. 27.
Für das Etatsjahr 1856—37 geschieht die Nacherhebung der Jahrsbeiträge
auf den Grund der Berechnungen, welche nach einer von dem Ministerium des In-
nern am 16. December v. J. an beide Ober-Schulbehbrden ergangenen Versügung
die Stiftungsräthe der Gemeinden, unter Beiziehung der Schulmeister, über den Be-
trag der pensionsberechtigten Dienstgehalte der leßteren den Vorschriften der Artikel
54, 36 und 55 des Schulgesetzes gemäß zu fertigen, und die gemeinschaftlichen Ober-
aͤmter zu prüfen und richtig zu stellen haben.
Jedes (evangelische und batholische) gemeinschaftliche Oberamt hat daher binnen
vierzehn Tagen, von dem Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung an, der Ober-
Amtspflege seines Bezirks ein Verzeichniß der in dem letteren bleibend angestellten
Schulmeister der betreffenden Confession, und ihrer geprüften und richtig gestellten
(pensionsberechtigten) Dienstgehalte zu übergeben.
Nach Maßgabe dieses Verzeichnisses und der einer Oberamtspflege etwa von
der Staatskasse zukommenden Nachrichten über bereits verwilligte Ruhegehalte
bringt die Oberamtspflege die für das Jahr 1856—37 schuldigen Jahrobeiträge,
und zwar, da die Schuldigkeit erst mit der Erscheinung des Schulgeseßes erwachsen
ist, zu drei Viertheilen ihres Betrags, oder mit anderthalb Procenten des pensiong-
berechtigten Dienst= oder Ruhegehalts sogleich durch die Gemeindepfleger zum Einzug,
und liefert dieselben vom ganzen Oberamtsbezirke in einer Summe spätestens zu
Ende des Monats Mai d. J. an die Staatokasse (für die Wittwenkasse) ab.
*
Behufs der Controle dieses Einzugs sendet jedes gemeinschaftliche Oberamt gleich-
zeitig mit der Mittheilung des Verzeichnisses der Schuldienstgehalte an die Oberamts-