Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Die Erhebung der Zinse des Penst onsfonds geschieht unmittelbar durch die 
Ober-Einnehmerei der Staatskasse. 
G. 31. 
Das gesamte Capitalvermögen der Wittwenkasse (Pensionsfonds) wird in glei- 
cher Weise, wie der Pensionsfonds der Hinterbliebenen von Eivil-Staatsdienern, bei 
der Staatsschulden-Zahlungskasse, welcher die einzelnen, nie auf weniger als 500 fl. 
zu stellenden Capital-Anlagen immer drei Monate zuvor anzukündigen sind, in Ver- 
zinsung angelegt. 
Die Aufbewahrung der Schuldbriefe erfolgt auf die in K. 14 bemerkte Weise. 
g. 32. 
Für die Bemühungen, welche den Oberamtspflegern in Folge gegenwirtiger 
Verfügung aufgetragen werden, erhält Jeder derselben jährlich aus der Wittwenkasse 
(mit Einschluß des Ersahes für Schreibmaterialien) eine Belohnung von zehn Gul- 
den, welche am Jahresschlusse erhoben, und der Staatokasse (für die Witrwenkasse) 
unter Anschluß einer Quittung aufgerechnet wird. 
Nach vorstehenden Vorschriften haben sich nun die Ober-Schulbehdrden, die Ober= 
Rechnungskammer und die Staatshauptkasse, so wie die Oberämter, die Bezirks- 
Schulaufseher, die Oberamtspfleger, die Pfarrer und Ortsvorsteher, und die Gemeinde- 
und Stiftungspfleger genau zu achten. 
Stuttgart den 2. Mai 1857. 
Schlaper. Herdegen.
	        
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