auf Reinlichkeit und Sicherheit unzulaͤßigen Seitengraͤben sind uͤberall durch Kan-
deln zu ersehen.
g. 3.
Quer über die Fahrbahn laufende Kandeln sind zu beseitigen, und statt derselben
Dohlen herzustellen. Wo jedoch dieses wegen der Oertlichkeit nicht ausführbar seyn
sollte, sind die Kandeln winkelrecht mit der Richtung der Fahrbahn und kunstgerecht
profilirt anzulegen, und gleich den Seitenkandeln zu pflastern-
. 4.
Zur Unterhaltung nicht gepflasterter Fahrbahnen dürfen nur dem Zweck ent-
sprechende Materiale, namentlich Bruchsteine nur unter Entfernung aller Steine von
schlechter Qualität, und Kies, nur wenn es zuvor gehbrig gereinigt ist, verwender
werden.
Diese Materiale sind immer in Vorrath, in der Regel halbjährlich im Früh-
und Spätjahr, beizuschaffen, auf Lagerplätzen, die in der Nähe der Straße zu ermit-
teln sind, aufzuführen, und so weit sie aus Bruchsteinen bestehen, auf den Lager-
pläßen gehörig zu verbleinern. Auf der Fahrbahn selbst dürfen die Materialvorräthe
nicht gelagert werden.
Die Verwendung des Unterhalcungs-Materials darf nur nach vorgängiger Rei-
nigung der Straße, bei einer dazu günstigen Witterung und unter Verücksichtigung
der für die Staatsstraßen aufferhalb Erters deßhalb bestehenden Vorschriften geschehen.
K. 5.
Das bei einem Regen oder bei Schnce-Abgang auf der Etterstraße stehen geblie-
bene Wasser ist immer sogleich in die Seitenkandeln abzuleiten. Die auf der Fahr-
bahn sich bildenden Geleise sind stets von Reuem einzuziehen. Ueberhaupt ist ein-
tretenden Gebrechen überall ohne Zögerung abzuhelfen, um durch kleinere, aber häu-
sigere Ausbesserungen größere zu vermeiden.
Staub und Morast sind rechtzeitig, jedoch nur auf Einer Seite der Fahrbahn
aufzuhäufen, und der erste ist sogleich, der letzte aber binnen drei Tagen abzuführen.
g. 6.
Zu möglichst zweckmäßiger Bestellung der Unterhaltungs-Arbeiten haben die
Bezirksämter darauf hinzuwirken, daß von den Gemeinden dafür eigene Wegknechte