Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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unter Beifuͤgung der dießfaͤlligen Aeusserung der Ortsvorsteher, besonderen Bericht 
an die Kreisregierung zu erstatten. 
Hienach haben sich nun die Bezirkbs-Polizeibeamten, die Straßenbau-Inspektoren 
und die Gemeindevorsteher genau zu achten. 
Dabei erwartet man noch insbesondere von den Bezirks-Polizeibramten, daß sie 
aus Gelegenheit ihrer Amtsreisen und durch Benüßung der Oberamts-Wegmeister sich 
von dem Zustande der Etter-Srtaatsstraßen ihres Bezirks fortdauernd in genauer 
Kenntniß erhalten, und überhaupt sich eifrigst bemühen werden, zu bewirben, daß 
auch die Etter-Staatsstraßen dem sich verbessernden Zustande der Staatsstraßen 
außerhalb der Wohnorte immer mehr gleich kommen. 
Stuttgart den 15. Mai 1857. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl: 
» Schlayer. 
ELELIEEEIIeeIeUUiIIIçIOIN 
Nicht selten werden durch oͤffentliche Blaͤtter und auf anderem Wege sogenannte 
Promessen zu ausländischen Staats-Lotteric-Anlehen zum Kauf angeboten, in welchen 
sich der Aussteller verbindlich erklärt, dem Inhaber der Promesse den bei der Ver- 
loosung eines solchen Staats-Anlehens auf eine bestimmte Rummer etwa fallenden 
Gewinn zu überlassen. 
Da die Erwerbung solcher Promessen kein Recht auf die mit dem VBesibe des 
Anlehens-Looses selbst verbundene Capital= und Zinsforderung, sondern nur einen 
Anspruch auf den dieses Loos möglicher Weise treffenden Gewinn, und zwar nicht 
gegen den Staat, der das Lotteric-Anlehen machte, sondern nur gegen den Aussteller 
der Promesse gewährt; so ist dieselbe als ein reines Glücksspiel zu betrachten, bei 
welchem den Käufern der Promessen nicht einmal Garantie dafür gegeben ist, daß 
der Aussteller die Anlehens-Loose, auf welche die Promessen lauten, selbst besige, daß 
er nicht auf dieselben Nummern mehrere Promessen ausgegeben habe, und daß er 
im Falle eines das Anlehens-Loos treffenden Gewinns dasselbe herauszugeben oder 
den Gewinn zu bezahlen im Stande sey.
	        
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