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unter Beifuͤgung der dießfaͤlligen Aeusserung der Ortsvorsteher, besonderen Bericht
an die Kreisregierung zu erstatten.
Hienach haben sich nun die Bezirkbs-Polizeibeamten, die Straßenbau-Inspektoren
und die Gemeindevorsteher genau zu achten.
Dabei erwartet man noch insbesondere von den Bezirks-Polizeibramten, daß sie
aus Gelegenheit ihrer Amtsreisen und durch Benüßung der Oberamts-Wegmeister sich
von dem Zustande der Etter-Srtaatsstraßen ihres Bezirks fortdauernd in genauer
Kenntniß erhalten, und überhaupt sich eifrigst bemühen werden, zu bewirben, daß
auch die Etter-Staatsstraßen dem sich verbessernden Zustande der Staatsstraßen
außerhalb der Wohnorte immer mehr gleich kommen.
Stuttgart den 15. Mai 1857.
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl:
» Schlayer.
ELELIEEEIIeeIeUUiIIIçIOIN
Nicht selten werden durch oͤffentliche Blaͤtter und auf anderem Wege sogenannte
Promessen zu ausländischen Staats-Lotteric-Anlehen zum Kauf angeboten, in welchen
sich der Aussteller verbindlich erklärt, dem Inhaber der Promesse den bei der Ver-
loosung eines solchen Staats-Anlehens auf eine bestimmte Rummer etwa fallenden
Gewinn zu überlassen.
Da die Erwerbung solcher Promessen kein Recht auf die mit dem VBesibe des
Anlehens-Looses selbst verbundene Capital= und Zinsforderung, sondern nur einen
Anspruch auf den dieses Loos möglicher Weise treffenden Gewinn, und zwar nicht
gegen den Staat, der das Lotteric-Anlehen machte, sondern nur gegen den Aussteller
der Promesse gewährt; so ist dieselbe als ein reines Glücksspiel zu betrachten, bei
welchem den Käufern der Promessen nicht einmal Garantie dafür gegeben ist, daß
der Aussteller die Anlehens-Loose, auf welche die Promessen lauten, selbst besige, daß
er nicht auf dieselben Nummern mehrere Promessen ausgegeben habe, und daß er
im Falle eines das Anlehens-Loos treffenden Gewinns dasselbe herauszugeben oder
den Gewinn zu bezahlen im Stande sey.