Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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3) Die Verdünnungen. 
Sie sind in enghalsigen, farblosen Gläsern in Schiebladen oder Kästchen derart 
unterzubringen, daß die Verdünnungen verschiedener Arzneistoffe nicht in Einem der 
eben genannten Behälter vereinigt sind. Es ist strenge darauf zu achten, daß bis zur 
höchsten vorhandenen Verdünnungsstufe sämmtliche Zwischenstufen oder wenigstens deren 
Gläser vorhanden find. Zur Bereitung der Medikamente in der Form von Kügelchen 
(Globuli) ist in jede Schieblade beziehungsweise in jedes Kästchen ein mit dem Namen 
des Arzueistoffs signirtes Glas von 30—60 Gramm Gehalt (zu höchstens ½/ mit 
Kügelchen gefüllt) und ausschließlich zum Imprägniren der letztern mit den Potenzen 
des Arzneistoffs bestimmt einzulegen. 
Auf sämmtlichen Aufbewahrungsgefässen der in Ziff. 1—3 erwähnten Arzneimittel, 
wie auch auf den Korken derselben ist der Name des Mittels anzubringen. Stark 
riechende Stoffe find unter allen Umständen in gesonderten Kästchen oder Schiebladen, 
welche bei häufigerem Gebrauch dieser Stoffe außerdem signirte Reibschalen mit Löffeln, 
tleine Wagen und mindestens ein Dutzend Kartenblätter enthalten müssen, getrennt auf- 
zubewahren. 
S. 7. 
Sind die vorhandenen Vorräthe homöopathischer Präparate zu groß, als daß sie 
in der Offizin unterzubringen wären, so können dieselben auch in geschlossenen Kästen 
im Arbeitszimmer aufbewahrt werden, oder es ist für sie ein der Vorschrift des §. 5 
Abs. 1 entsprechender Vorrathsraum (Materialkammer) zu bestimmen. In einem solchen 
sind auch etwa vorhandene Rohstoffe unter Beobachtung der Vorschriften der Pharmacop. 
Germ. aufzubewahren. 
B. Von den homöopathischen Dispensatorien. 
F. 8. 
Die gleiche Wirkung, welche in §. 1 dieser Verfügung an die Errichtung und 
Anerkennung einer homöopathischen Apotheke geknüpft ist, wird auch der Errichtung und 
Anerkennung eines mit einer Apotheke verbundenen, den nachstehenden Vorschriften 
entsprechenden homöopathischen Dispensatoriums eingeräumt. 
§. 9. 
Ein solches homöopathisches Dispensatorium muß in einem besonderen, von den
	        
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