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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
1. Des Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung der bevorstehenden Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1823 (Reg. Bl. S. 418)
werden diejenigen Referendäre zweiter Elasse, welche zu Erstehung der zweiten Dienst-
Prüfung befähigt sind und die Zulassung zu derselben beabsichtigen, hiemit aufge—
fordert, ihre dießfaͤlligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise, und unter Angabe
ihres Aufenthaltsorts, bis zum 15. Juli d. J. bei dem K. Justiz-Ministerium um
so gewisser einzureichen, als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der Nach-
theil des Ausschlusses von der nächstbevorstehenden Semester-Prüfung für die
Säumigen unfehlbar eintreten würde.
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendären werden sodann von der Justiz=
Prüfungs-Commission in Stuttgart die zu Ausgarbeitung der Proße-Relationen er-
forderlichen Akten ohne Verzug zugestellt werden.
Stuttgart den 1. Juni 1837. Schwab.
2. Des Gerichtshofes fuͤr den Schwarzwaldkreis.
Bekauntmachung, betreffend die Pruͤfung der Notariats-Candidaten, welche im Schwarzwaldkreise
hren gesetzlichen Wohnsttz haben.
Diejenigen Candidaten, welche die Prüfung im Notariatsfache zu erstehen wün-
schen und im Schwarzwaldkreise ihren gesehlichen Wohnort, auch das 2öste Lebensjahr
zurückgelegt haben, werden aufgefordert, ihre Meldungen unter Nachweisung der in
der Bekanntmachung des K. Justiz-Ministerium vom 22. Mai 1334 (Reg.Vlatt
v. 1334, S. 388) vorgeschriebenen Erfordernisse innerhalb 50 Tagen, vom Tage dieser
Bekanutmachung im Regierungsblatte an gerechnet, dem Oberamts= oder Amtsge-
richte des Bezirks, in welchem sie sich aufhalten, zum Beiberichte zu uͤbergeben.
Die Versaͤumung dieser Frist hat den Ausschluß von der dießjaͤhrigen Pruͤfung
zur Folge.
Die Bezirksgerichte haben die Bittschriften ohne Verzug hieher einzusenden.
Tuͤbingen den 2. Juni 1837. Weber.