Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

Eicheln zur Saat und zur Mast:; 
Eier; 
Erde (gemeine), 
Kies 2c.; 
Erde (schwarze und gelbe), Walker-, 
Töpfer= und Pfeifenerde, Sand von 
Frechem, Zinn= und Silbersand, Sand 
zu feinen Gußarbeiten; 
Faschinen zu Wasserbau, Weidensetzlinge; 
Fische (lebende); 
Floß= und Schiffögeräthschaften; 
Futterkräuter, Heu 2c.; 
Gartengewächse (frische), als: Blumen, 
Gemüse, Zwiebeln und genießbares 
wie Sand, Lehm, 
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Wurzelwerk, wie z. B. Kartoffeln, auch 
Runkelrüben; 
Geflügel; 
Knochenabgänge; 
Knochenmehl (NB. zahlt die Zwanzigstel- 
gebühr, wenn diese sich Zeringer her- 
ausstellt)z 
Milch; 
Moos; 
Obst (frisches), auch Rüsse in Schaalen; 
Mlastersteine; 
Schilf; 
Stroh, Spreu, Stoppeln; 
Thiere (lebende); 
sind in Folge einer, in der Sitzung der Nheinschifffahrts-Central-Commisston vom 
5. Juli 1356 getroffenen Vereinbarung Lom Rheingolle frei. 
Nächstdem gelten: 
IV. wegen der Erhebung des Rekognitionsgeldes und des Rheinzolles, jedech mit 
Ausschluß der Stromstrecke von Koblenz bis Kaub, noch folgende besondere 
Bestimmungen und Ausnahmen: 
1) Bei dem direkten Durchgange kann das Rekognitionsgeld abwärts, für die 
sieben Zollstellen von Koblenz bis Wesel, zu Koblenz, aufwärts, für die 
acht Zollstellen von Emmerich bis Koblenz, zu Emmerich entrichtet werden. 
2) Eben so ist es gestattet: 
e) bei der Einfahrt abwärts über Koblenz und aufwärts über Emmerich, 
mit der Bestimmung nach einem Rheinhasen oder andern Orte, innev- 
halb der Rheinstrecke zwischen beiden vorgenannten Jollstellen; serner 
b) bei der Abfahrt von einem solchen Hafen oder Orte, abwärts über 
Emmerich und aufwärts über Koblenz hinaus, und endlich
	        
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