Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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U. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
BVekanntmachung der Uebersichten über die Geschifts-Thätigkeit der Justizbehörden des Königreichs in 
der Periode vom 1. Juli 1835 bis zum 30. Juni 1836. (Mit Beilagen- A. bis I.) 
Die nachstehenden Uebersichten über die Geschäfts-Thätigbeit des K. Ober-Tri- 
bunals, der K. Kreisgerichtshöfe, so wie der Oberamts= und Amtzsgerichte in dem 
Zeitraume vom 1. Juli 1855 bis zum 30. Juni 1836, sodann der Gerichts= und 
Amts-Notariate vom 1. Juni 1855 bis zum 51. Mai 1836, werden unter Beziehung 
auf die Bekanntmachung vom 19. September 1856 (Reg. Bl. S. 520) andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 10. Juni 1837. Schwab. 
":B) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung, nachträgliche Bestimmungen zu der zwischen der Krone Würktemberg und dem Groß- 
herzogthum Baden wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseirigen Grenzwaldungen abge- 
schlossenen Uebereinkunft betreffend. 
Mit der Großherzoglich Vadischen Regierung ist nachträglich zu der im Jahr 
1823 abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beider- 
seitigen Grenzwaldungen (Reg. Bl. v. J. 1325, S. 932) über nachstehende Bestim- 
mungen eine Vereinbarung getroffen worden: 
1) bei Waldfreveln, welche von diesseitigen Viehhirten in den badischen Wal- 
dungen begangen werden, sindet, im Falle der Zahlungs-Unfähigkeit der- 
selben, die Haftbarkeit des Viehes statt; 
2) die Badischen Wald-Eigenthümer werden mit den diesseitigen gleich behandelt, 
und es ist denselben namentlich auch in allen Fällen der den lehteren zu- 
kommende Strafantheil zuzuerkennen;
	        
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