Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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diese Kosten fuͤr die Zukunft, und schon bei der naͤchsten Einlieferung der Rekruten 
von der Aushebung des Jahres 1857, in gleicher Art, wie bei andern militärischen 
Einquartierungen, von der Ober-Kriegskasse bezahlt werden. 
Es wird daher Nachstehendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
K. 1. 
Die Oberämter haben die Begleiter, welche den Rekruten bei ihrer Einlieferung 
an die Regimenter mitgegeben werden, mit einer Marschroute zu versehen, und in 
dieser die Orte zu bezeichnen, in welchen die Mannschaft über Mittag oder über 
Nacht einzuquartieren ist. 
Zugleich ist die Zahl der einzuliefernden Rekruten in der Marschroute mit 
Buchstaben auszudrücken. 
Sollte unterwegs die einzuliefernde Rekrutenzahl durch Entweichung Einzelner rc. 
oder durch Zuwachs nachgefolgter Rekruten eine Abänderung erleiden, so ist 
solche von dem Begleiter auf der Marschroute, unter der Bemerkung, an welchem 
Tage und an welchem Orte solche eingetreten, beizusesen, und von dem Vorsteher 
des nächsten Orts beurkunden zu lassen. 
GC. 2. 
Die Rebruten haben erforderlichenfalls des Tags wenigstens sieben Stunden zu 
machen; jedoch ist darauf zu sehen, daß die letzte Nachtstation so nahe bei der be- 
treffenden Garnison sey, daß die Mannschaft Vormittags bei guter Zeit in der Gar- 
nison eintreffen könne. 
K. 3. 
Die Vertheilung der einzuquartierenden Rekruten unter die Einwohner eines 
Orts, so wie die Verpflegung derselben mittelst Reichung guter Hausmannskost, ge. 
schieht nach den fuͤr militaͤrische Einquartierung uͤberhaupt bestehenden Gesetzen und 
Verordnungen. 
". 4. 
Die Begleiter der Mannschaft haben sich unterwegs selbst zu verköstigen, worauf 
bei der ihnen zu bestimmenden Belohnung Rücksicht zu nehmen ist.
	        
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