Die Militärkonventionen. 15
Reiches zu den Einzelstaateu ändernd eingriffe, würden iusoweit die
Konventionen ohne verfassungsmäßige Anerkennung ungültig sein.
Einige Schriftsteller: gründen nun die Gültigkeit dieser Konventionen
auf den ersten Satz des a 66.: Aber auch wenn man ihnen
folgen wollte und diese Verfassungsbestimmung, — übrigens die einzige
in der Verfassung, die von Konventionen spricht, — für unsere Frage
als relevant ansehen wollte, so könnte hierin doch höchstens die Ermächtigung
zu Konventionen enthalten sein, die über das in der Verfassung
normierte Offiziersernennungsrecht anderweit verfügen.
Keineswegs läßt sich aus a 66.: die Gültigkeit von Konventionen ableiten,
die über die übrigen in a 66 den Landesherrn eingeräumten
Rechte frei verfügen. Ja nicht einmal über das Offizierernennungsrecht
in seinem ganzen Umfange dürfen die Konventionen frei verfügen,
wenn sie nach a 66.1 gültig sein wollen. Die Meinung von
Brockhaus)?, daß nach a 66.F nicht nur das landesherrliche, sondern
das gesamte Offiziersernennungsrecht, also auch das nach a 64.3 dem
Kaiser zustehende, konventionsmäßiger Abänderung unterliege, wird
schlagend durch Hänels und Tepelmann“ widerlegt. Nicht der
Kaiser, nur die Landesherrn können auf ihr Ernennungsrecht verzichten.
Zu wessen Gunsten der Verzicht erfolgen kann, sagt a 66 nicht.
Da die Reichsverfassung im allgemeinen das Kompetenzverhältnis
zwischen Kaiser und Landesherrn regelt, so könnte man daraus folgern,
daß zugunsten des Kaisers verzichtet werden kann. Da aber faktisch
keine Konvention Offiziersernennungsrechte an den Kaiser überträgt, so
ist anzunehmen, daß a 66.1 nur das Recht der Kontingentsherrn, auf
ihr Ernennungsrecht zugunsten eines anderen Kontingentsherrn
zu verzichten, erwähnt. Da dieses Recht den Kontingentsherrn schon
nach allgemeinen Grundsätzen zusteht, enthält a 66.: nur eine ausdrückliche
Bestätigung des kontingentsherrlichen Rechtes.
Sonach ist es unmöglich, die Gültigkeit irgendwelcher Konventionen
auf a 66.1 zu stützen. a 66.1 setzt ihre Geltung voraus, aber begründet
sie nicht.“
b) Die Militärkonventionen der zweiten Gruppe sind nun zugleich
1 So: Meyer V.R. II, 44; Hänel 490.8.
2 Brockhaus 170, 173, 183. 5 Hänel 490.8. * Tepelmann 16.
* So: Arndt 259; Seydel 375; Laband IlV, 24; Brockhaus
178—82; Tepelmann 17—19; Gau 59.