Volltext : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Die  Militärkonventionen.  15

Reiches  zu  den  Einzelstaateu  ändernd  eingriffe,  würden  iusoweit  die
Konventionen  ohne  verfassungsmäßige  Anerkennung  ungültig  sein.

Einige  Schriftsteller:  gründen  nun  die  Gültigkeit  dieser  Konventionen
  auf  den  ersten  Satz  des  a  66.:  Aber  auch  wenn  man  ihnen
folgen  wollte  und  diese  Verfassungsbestimmung,  —  übrigens  die  einzige
in  der  Verfassung,  die  von  Konventionen  spricht,  —  für  unsere  Frage
als  relevant  ansehen  wollte,  so  könnte  hierin  doch  höchstens  die  Ermächtigung
  zu  Konventionen  enthalten  sein,  die  über  das  in  der  Verfassung
  normierte  Offiziersernennungsrecht  anderweit  verfügen.
Keineswegs  läßt  sich  aus  a  66.:  die  Gültigkeit  von  Konventionen  ableiten,
  die  über  die  übrigen  in  a  66  den  Landesherrn  eingeräumten
Rechte  frei  verfügen.  Ja  nicht  einmal  über  das  Offizierernennungsrecht
  in  seinem  ganzen  Umfange  dürfen  die  Konventionen  frei  verfügen,
  wenn  sie  nach  a  66.1  gültig  sein  wollen.  Die  Meinung  von
Brockhaus)?,  daß  nach  a  66.F  nicht  nur  das  landesherrliche,  sondern
das  gesamte  Offiziersernennungsrecht,  also  auch  das  nach  a  64.3  dem
Kaiser  zustehende,  konventionsmäßiger  Abänderung  unterliege,  wird
schlagend  durch  Hänels  und  Tepelmann“  widerlegt.  Nicht  der
Kaiser,  nur  die  Landesherrn  können  auf  ihr  Ernennungsrecht  verzichten.
  Zu  wessen  Gunsten  der  Verzicht  erfolgen  kann,  sagt  a  66  nicht.
Da  die  Reichsverfassung  im  allgemeinen  das  Kompetenzverhältnis
zwischen  Kaiser  und  Landesherrn  regelt,  so  könnte  man  daraus  folgern,
daß  zugunsten  des  Kaisers  verzichtet  werden  kann.  Da  aber  faktisch
keine  Konvention  Offiziersernennungsrechte  an  den  Kaiser  überträgt,  so
ist  anzunehmen,  daß  a  66.1  nur  das  Recht  der  Kontingentsherrn,  auf
ihr  Ernennungsrecht  zugunsten  eines  anderen  Kontingentsherrn
zu  verzichten,  erwähnt.  Da  dieses  Recht  den  Kontingentsherrn  schon
nach  allgemeinen  Grundsätzen  zusteht,  enthält  a  66.:  nur  eine  ausdrückliche
  Bestätigung  des  kontingentsherrlichen  Rechtes.

Sonach  ist  es  unmöglich,  die  Gültigkeit  irgendwelcher  Konventionen
auf  a  66.1  zu  stützen.  a  66.1  setzt  ihre  Geltung  voraus,  aber  begründet
  sie  nicht.“

b)  Die  Militärkonventionen  der  zweiten  Gruppe  sind  nun  zugleich

1  So:  Meyer  V.R.  II,  44;  Hänel  490.8.

2  Brockhaus  170,  173,  183.  5  Hänel  490.8.  *  Tepelmann  16.

*  So:  Arndt  259;  Seydel  375;  Laband  IlV,  24;  Brockhaus
178—82;  Tepelmann  17—19;  Gau  59.