Organisation, Unterbringung Kranker an Orten ohne Lazarethe. 677
2. Spezial-Lazarethe.
10. Spezial-Lazarethe sind solche, welche nur für einzelne Truppentheile
der Garnison eines Ortes bestimmt sind.
Die Verwaltungs- Vorschriften für Garnison-Lazarethe sind
auch für die Spezial-Lazarethe massgebend, und der Umfang der Einrichtungen
in den letzteren ist, ebenso wie in jenen, von der etatsmässigen
Friedenstärke der betreffenden Truppentheile abhängig.
$. 12. Die Neueinrichtung von Spezial-Lazarethen ist aber, da erfahrungsmässig
deren Administration einen grösseren Kostenaufwand
. erfordert, als wenn für sämmtliche Truppentheile des Orts allgemeine
(Garnison-) Lazarethe bestehen, für die Folge nicht mehr statthaft. (Ganz
neuerdings hat sich das Kriegsministerium in einem Spezialfalle wieder
mehr zu Gunsten der Spezial-Lazarethe ausgesprochen.) Wo dergleichen
Spezial- Lazarethe gegenwärtig noch bestehen, sollen dieselben, insoweit
es die Lokalverhältnisse irgend gestatten, unter eine gemeinsame Verwaltung
gestellt werden.
3. Hülfs-Lazarethe.
$. 13. In dem Falle, dass die Zahl der Kranken der Garnison
dergestalt anwächst, dass diese, wegen Mangels an Raum, in dem auf
die Normalkrankenzahl eingerichteten Garnison-Lazarethe nicht sämmtlich
untergebracht werden können, und die Natur der Krankheit oder polizeiliche
Rücksichten die Behandlung der Kranken in den Quartieren nicht
gestatten, findet die Einrichtung eines, oder nach Bedarf, mehrerer Hülfs-Lazarethe,
entweder in einem abgesonderten Theile der etwa vorhandenen
Kasernen, oder in anderen dazu geeigneten Lokalen Statt.
$. 14. In der Regel wird aber, insofern es nur irgend angängig ist,
die Verwaltung der Hülfs-Lazarethe mit der des betreffenden Garnison-Lazareths
vereinigt, und sind jene daher nur als Annexa der Garnison-Lazarethe
zu betrachten.
15. Wenn bei eintretender Nothwendigkeit der Einrichtung von
Hülfs-Lazarethen die eigenen Mittel des Militär-Ressorts dazu nicht ausreichen,
dann ist, insbesondere hinsichtlich der Ermittelung der erforderlichen
Lokale, der Hinzutritt der Orts- und Polizeibehörde, in weiterer
Instanz der betreffenden Regierung, in Anspruch zu nehmen, um gemeinsame
und zum Zweck führende Massregeln ergreifen zu können.
$. 16. Besonders tritt dieser Fall ein, wenn die Krankheiten einen
epidemischen oder ansteckenden Charakter annehmen. Alsdann
berathen sich die konkurrirenden Bebörden über die Wahl der Mittel,
da es ausser den Grenzen der Möglichkeit liegt, sämmtliche in solchen
Krankheitsfällen zu ergreifenden Massregeln schon im Voraus zu bestimmen.
Die jedesmaligen Umstände entscheiden in solchen ausserordentlichen
Fällen, und geben die Mittel zum Zwecke an die Hand.
8. 17. Als Anhalt hierbei dient das in der Gesetzsammlung, Stück 27,
pro 1835, publieirte Regulativ, die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei
den am häufigsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten enthaltend,
wovon jedes Garnison-Lazareth ein Exemplar besitzt, und welche Vorschriften,
nach der Allerh. K.-O. v. 20. September 1836, auch von dem
Militär und dessen Ressorts befolgt werden sollen, so viel als solches in
den besonderen Verhältnissen des Heeres möglich ist und insoweit keine
nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten eintreten (cfr. Theil IL, Kap. XI).
Nach den seit dem ersten Auftreten der Cholera-Epidemie gemachten
Erfahrungen wird indessen die Einrichtung besonderer Cholera-Laza-