Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Diese muß bei abzuloͤsenden oder bei der Entschaͤdigung fuͤr aufgehobene Leistun- 
gen den Namen des Berechtigten und Pflichtigen, die Art und den Betrag der 
Leistung, und die Summe der von dem Pflichtigen und der Staatökasse oder von 
letzterer allein zu reichenden Entschädigung befassen, von den Betheiligten unterzeichnet, 
und von der Bezirböpolizeistelle beglaubigt werden. 
Ist nur eine ungemessene Frohnberechtigung bemessen worden, so hat die Urkunde 
statt der Entschädigungssumme den ermittelten Jahresbetrag der Leistung als die 
bünftige Frohnpflicht auszudrücken. 
Die Urkunde wird der Regel nach von dem Bezirksamte ausgefertigt; auch kann 
in Fällen, wo das Ablbôsungs= oder Entschädigungsgeschäft durch ein alle Punkte 
desselben umfassendes Erkenntnisi der Kreisregierung oder der Rebursstelle erledigt 
worden ist, dieses Erkenntniß die Stelle derselben vertreten. In verwickelten Fällen, 
die eine umständliche Darstellung erfordern, oder wenn das Geschäft ohne die Da- 
zwischenkunst des Bezirksamtes durch Einverständniß der Betheiligten erledigt wurde, 
kann das Bezirksamt die Urkunde aushülfsweise durch einen geschäftsbundigen Dritten 
augarbeiten lassen. Aber auch in diesem Falle liegt die Prüfung der Urkunde und 
die Beglaubigung ihrer Richtigkeit dem Bezirksamte ob, das zugleich die Anrechnung 
für die Fertigung zu ermäßigen hat. 
Die Bestreitung der Fertigungsbosten, welche, wenn das Bezirksamt selbst die 
Urkunde verfaßt, auf Abschrifegebühren und etwaige Porto-Auslagen sich beschränken, 
liegt den Gefällpflichtigen, und, so weit es sich von Entschädigung für aufgehobene 
leibeigenschaftliche Leistungen handelt, der Staatskasse ob. 
K. 15. 
Mittheilung an die Gerichtsbehörde. 
Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, beziehungsweise des Erkenntnisses der 
höheren Behödrde, ist der zuständigen Gerichrsstelle zum Behuf der Wahrung ihrer 
rechtspolizeilichen Fürsorge, namentlich zum Behuf der Benachrichtigung Dritter, 
welche bei der Sache betheiligt sind, mitzutheilen. (Geseß vom 27. Okt. 1836, 
Art. 21, Geseh vom 28. Obt. 1856, Art. 45, Geseh vom 29. Okt. 1836, Art. 35). 
Ueber den Empfang dieser Mittheilung ist eine Bescheinigung zu den polizei- 
amtlichen Abten zu verlangen.
	        
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