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K. 57.
Compctenz der Gerichte (Art. 50).
Zeigt sich bei Vergleichung des Vorbringens der Berechtigten und Pflichtigen
ein Mangel an Einverständniß über die Frohnberechtigung selbst oder über den für
dieselbe bestehenden rechtlichen Maßstab (Geseß Art. 30), so hat sich die Polizeistelle
der weiteren Verhandlung bis zur Bereinigung dieser Streitpunkte im Prozeßwege
oder durch gütliche Vereinigung zu entschlagen.
C. ö8.
Firirte Frohnsurrogatgelder 2c. (Art. 6, 41, 12.)
Kommen die beiderseitigen Erblrungen hinsichtlich eines bestimmten Maßes
der jäahrlichen Frohnberechtigung überein, und geben dieselben, wenn es sich von einer
Naturalfrohn handelt, bereits den jährlichen Geldwerth dieser Frohn an die Hand,
indem ein für den Fall ihrer unterbleibenden Naturalleistung zu entrichtender An-
schlag derselben herkömmlich oder vertragsmäßig festgesetzt ist, so hat es hiebei für
die Berechnung der Ablôsungssumme sein Bewenden.
C. 39.
Unschlag vorkommender Naturalien (Art. 12).
Sind die als Frohnsurrogate zu entrichtenden Naturalien in den letzten zehn
Jahren mit Geld bezahlt worden, so ist der Durchschnitt dieser Zahlungen als Ver-
gütungspreis zu erheben, entgegengesebten Falles hat die Bezirkspolizeistelle letzteren
nach Maßgabe der im Art. 12 des Gesehes weiter ertheilten Vorschriften zu ermitteln.
K. 40.
Verminderung des bestimmten Maßes (Trt. 6).
Stimmen die Betheiligten überein, oder liegt sonst erwiesen vor, daß die Berech-
tigung seit dreißig Jahren in einem geringeren, als dem bestimmten Maße ausgeübt
worden, so sind die im Laufe dieser dreißig Jahre vorgekommenen Leistungen in Be-
rechnung zu nehmen.
g. au.
Berechnungen zur Bestimmung des Maßes veränderlicher und des Jahrsbetrags der in größeren Pertoden
wiederkehrenden Frohnleistungen (Art. 7, 8, 10).
Ist das Maß der Frohnberechtigung nicht bestimmt, wohin auch der Fall gehörr,
wenn bei einer Gesamtheit von Pflichtigen, welche die Ablösung gemeinschaftlich vor-