Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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drei  letzten  Faͤlle  mit  drei  festgestellt.  Zur  Ausmittlung  des  Jahrsbetrags  der  Leistung
  wird  sofort  die  im  vierten  Absatze  des  Art.  7  des  Gesetzes  vorgesehene  Berechnung
  angestellt,  fuͤr  welche  die  Beilage  naͤhere  Anleitung  gibt.

g.  45.

Die  Frage:  ob  die  Wiederkehrs-Periode  einer  Leistung  mehr  als  dreißig  Jahre
betrage  oder  nicht,  wird  nach  dem  Durchschnitts-Betrage  der  Zeiträume  entschieden,  in
welchen  die  drei  lehten  Fälle  je  auf  den  unmittelbar  vorhergegangenen  Fall  gefolgt
sind.

Derselbe  Durchschnitt  gibt  die  gleichförmige  Wiederkehrs-Periode  an  die  Hand,
welche  bei  der  Berechnung  des  Jahrsbetrags  einer  in  größeren,  als  dreißigjährigen
Perioden  wiederbehrenden  Leistung  zu  Grund  zu  legen  ist.

Sollten  jedoch  außerordentliche  Umstände  in  den  drei  letzten  Fällen  eine  bedeutende
  Verkürzung  oder  Verlängerung  einer  oder  mehrerer  Wiederkehrs-Perioden
zur  Folge  gehabt  haben,  so  ist  mit  Umgehung  der  so  eben  bezeichneten  Durchschnitts-Berechnung
  die  mittlere  Größe  einer  Wiederkehrs-Periode  durch  das  Bezirkspolizeiamt
  nach  der  Natur  und  den  Verhältnissen  des  Gegenstandes,  nöthigenfalls  unter
Vernehmung  von  Sachverständigen,  zu  bemessen.

K.  46.

Die  Jurückführung  einer  Leistung  von  unveränderlicher  Größe,  welche  in  größeren,
als  einjährigen  Perioden  wiederkehrt,  auf  einen  Jahrsbetrag  geschiehr  gleichfalls.
nach  den  in  den  ##.  45—45  enthaltenen  Bestimmungen,  d.  h.  durch  die  Theilung
der  Leistung  mit  der  Zahl  der  Jahre  ihrer  Wiederkehrs-Periode,  wenn  diese  dreißig
Jahre  nicht  übersteigt,  und  im  Falle  einer  mehr  als  dreißigjährigen  Periode  durch
die  Anwendung  der  in  K.  44  bezeichneten  Berechnung.

K.  47.

War  in  den  für  die  Durchschnitts-Rechnungen  vorgezeichneten  Zeiträumen
(G.  42—45)  die  Ausübung  der  Frohnberechtigung  wegen  eines  über  solche  erwachsenen
  Rechtsstreites  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  unterbrochen,  ohne  daß  der  Ausgang
  des  Prozesses  den  Bestand  der  Berechtigung  verändert  hätte,  so  bleibt  bei  der
Durchschnitts-Berechnung  der  ganze  zwischen  dem  Zeitpunkte  der  lehtmals  vor  dem
Beginne  des  Prozesses  erfolgten  und  dem  Verfall-Termiue  der  während  des  Prozesses