Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

Handelt die Finanzstelle nicht für das berechtigte Staatskammergut, so ist das 
Cameralamt und der Pflichtige zur Wahl je eines weiteren Mitgliedes, der Verech- 
tigte aber zur Ernennung zweier weiteren Mitglieder zu veranlassen. Emgegenge- 
sehzten Falles har die Finanzstelle und der Pflichtige je zwei weitere Mitglieder zu 
wählen. . 
JmUebrigengeltenfürdasVerfahrendieVorschriftenderss.56—64. 
H.s7. 
WerthgeksnitklasigS-Mke(Att.Ho.42). 
Die Ergebnisse der rechtskraͤftig gewordenen ersten oder die der zweiten Werths- 
Ermittlung sind von dem Polizeiamte aus dem Protokoll der Commission in eine 
Abte zu übertragen, von welcher sämtlichen Betheiligten eine durch den Bezirksbeamten 
beglaubigte Abschrift zuzustellen ist. 
» G.ss. 
Zuruͤcktreten der Pflichtigen von der Abloͤsung (Art. 35. 41). 
Die Pflichtigen koͤnnen von der Abloͤsung bis zu dem Deitpunkte zuruͤcktreten, 
wo fuͤr die Zulassung saͤmtlicher Mitglieder der ersten Schaͤtzungs-Commission zu ihren 
Verrichtungen durch ausdruͤckliche oder stillschweigende Verzichtleistung der Bethei- 
ligten auf dießfaͤllige Einwendungen oder durch polizeiamtlichen Spruch entschieden ist. 
Außer den Faͤllen, wo ein Schaͤtzungsverfahren eintritt, siudet, sobald ein rechts- 
kraͤftiges Erkenntniß vorliegt, ein Ruͤcktritt nicht mehr statt (Gesetz Art. 38, Abs. 5). 
K. 69. 
Verfahren bei dem ZJZurückireten von der Ablösung, wenn letztere durch eine Mehrheit von Pflichtigen 
geschchen mußee (Arr. 20—22). 
Konnte die Ablösung nur durch eine Mehrheit von Pflichtigen geschehen, so 
gelten die gesehlichen Bestimmungen in Betreff der Beschlußfassung über die Ab- 
lösung auch für das Zurücktreten der Pflichtigen von lehterer. 
Die Ortsvorsteher haben übrigens nur dann zu Einleitung einer dießfälligen 
Berathung die Hand zu bieten, und zu dem Ende die in der Verfügung des Mini- 
sterium des Innern vom 30. Oktober 1336, zub Nr. 4—5, vorgezeichneten Schritte 
zu thun, wenn wenigstens ein Drittheil derjenigen Mlichtigen, welche für die Ablö- 
sung gestimmt hatten, eine neue Besprechung in Antrag bringt. Im Zweifelsfalle 
ist sich zu Beurtheilung der Statthaftigkeit solcher Anträge das seiner Zeit über
	        
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