Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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verflossenen Jahre beschraͤnkt werden, dafern der dießfaͤllige Zeitraum noch wenigstens 
zehn Jahre betraͤgt. 
Entgegengesegten Falls ist das Schätzngeverfahren anzuordnen. 
K. 83. · 
ErtragäbercchmmgzuGelt-Glut10). 
Wenn Leistungen und Gegenleistungen zu Geld zu berechnen sind, hat sich die 
Polizeistelle nach Vorschrift des Art. 10 des Gesetzes zu benehmen; wobei es sich 
übrigens von selbst versteht, daß für die Werthsermittlung der etwa aufer den im 
Art. 12 des Gesectzes vom 27. Oktober 1836 namhaft gemachten Naturalien vor- 
kommenden Gegenstände der im Art. 12 des Geseßzes vom 28. Oktober 1836 besiimmte 
Durchschnitt der Ortspreise von den leßten zwölf Jahren gilt, und daß die in den 
beiden Gesetzen vom 27. und 23. Oktober 1336 (Art. 12) für die Durchschnitts-Rech- 
nungen verordneten Zeiträume von dem 1. Junuar 1818 rückwärts zu berechnen sind. 
Wurden die als Frohn= oder Dienst-Surrogate zu leistenden Naturalien in den 
dem 1. Junuar 13138. vorausgegangenen zehn Jahren mit Geld bezahlt, so bildet 
der Durchschnittspreis dieser Zahlungen den Geldwerth des Ertrages. 
Handelt es sich von geleisieten Ratural-Frohnen und häuolichen Diensten, so ist 
der Geldwerth derselben nach den im Art. 11 des Gesetzes vom 28. Obtober 1830 
gemachten Unterscheidungen im Wege des oben 95. 51, 52 vorgezeichneten Verfahrens 
auszumitteln. 
Dabei versteht es sich übrigens von selbst, daß hier nur die zur Zeit der Auf- 
hebung der Leibeigenschaft orteüblich gewesenen Preise der Tag= und Fuhrlöhne 
u. s. w. für die Berechnung in das Auge zu fassen sind. 
. 87. 
Verfahren bei abgeschlossenen Eurschädigungs-Verträgen (Art. 20, 21). 
Umfsaßt die Uebereinbunft, welche vormalige Leibpflichtige zufolge der Verord- 
nung vom 13. September 1313 mit dem früheren Leibherrn wegen der Entschädi- 
gung des Lehteren vor dem 1. Januar 1833 abgeschlossen haben, zugleich die Ent- 
schädigung für die vom 1. Januar 1318 bis zum 1. Juli 1836 entgangenen leib- 
eigenschaftlichen Nutzungen oder für andere Gefälle, in Beziehung auf welche die 
Staatskasse in die Entschädigungs-Verbindlichkeit der Mlichtigen nicht einzutreten
	        
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