Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Akten zu ermitteln, hiernächst die Berechnung des Ertrages zu Geld vorzunehmen, 
und nach Vorschrift der Art. 17—18 des Geseßes die Entschädigungssumme festzu- 
seten, oder sie hat die Einleitung des Schätngsverfahrens zu beschließen, und erst 
nach rechtsbräftig gewordener Werthsermittlung mit dem Auswerfen der Entschädi- 
gungssumme vorzugehen. 
Können sich die Betheiligten nur nicht über die Berechnung des Ertrages zu 
Geld verständigen, so beschränkt sich die höhere Behbrde auf die Erledigung dieses 
Anstandes und das Feststellen der Entschädigungssumme. 
g. 88. 
Ertragsermittlung durch Schätzung (Art. 9, 41, 24). 
Sind die Betheiligten darüber einverstanden, daß der Ertrag der Gefülle nicht 
aus den Rechnungsakten oder andern Kenntnißquellen geschöpft werden kann, oder 
daß seit den letzten zehn Jahren eine bleibende Minderung des Ertrages eingetreten 
ist, kommt aber gleichwohl ein Vergleich über die Entschädigungssumme nicht zu Stande, 
oder ist von der Kreisregierung für das Schäßungsverfahren entschieden (F. 87), so 
hat die Bezirkspolizeistelle unverweilt für Einleitung des lehteren Sorge zu tragen. 
F. 89. 
Bestellung der Schätzungs-Commission (Art. 11). 
Die Polizeistelle hat zu dem Ende die Betheiligten zur Bezeichnung je eines 
Mitgliedes der Schäbungs-Commission zu veranlassen, und ihnen für ihre Wahl 
einen dreißigtägigen Termin mit dem Anfügen anzuberaumen, daß im Versäumungs- 
Falle das Ernennungsrecht auf das Polizeiamt übergehe. 
Die Aufforderung ist an den Berechtigten und die Finanzstelle, in den Fällen 
des K. 34 aber an diese und den Pflichtigen zu richten. 
K. 90. 
Die Vorschriften des Art. 37 des Gesehes vom 28. Oktober 1856 hinsichtlich der 
Eigenschaften der Schäter, der Befugniß der Betheiligten zu Einwendungen gegen 
dieselben, des Erkenntnisses über letztere und des endlichen Eintretens der Bezirks- 
Polizeistelle in das Wahlrecht der Betheiligten, falls dieselben bei der zweiten Wahl 
entweder gar nicht oder wieder unbefähigte Schäter wählen sollten, gelten auch für 
Vollziehung des gegenwärtigen Gesehes. · 
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