Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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I1I. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Des Medizinal-Collegium. 
Aufnahme von ausübenden Aerzten und Wundärzten. 
Nach erstandener Prüfung sind der Doktor der Medizin und Chirurgie, Heinrich 
Elsäßer, von Rcuenstadt, Oberamts Reckarsulm, und der Candidat der Medizin 
und Chirurgie, Ludwig Frankb, von Weilheim, Oberamts Kirchheim, zur Ausübung 
der innern Heilkunde und der Wundarzneikunde, und der Doktor der Medizin und 
Chirurgie, Christian Höring, von Willöbach, Oberamts Weinsberg, zur Ansübung 
der innern Heilbunde, der Wundarzneikunde und der Geburtöhülfe ermächtigt worden. 
Stuttgart den 14. Juli 1357. Wchrer. 
2. Des katholischen Kirchenrathe. 
Bekauntmachung einer neuen Preisaufgabe für katholische Schullehrer. 
Den unter der katholischen Ober-Schulbehdrde stehenden Schulmeistern und Schul- 
gebölfen wird nachstehende neue Preisaufgabe bestimmt: 
„Hat in den Volksschulen früherer Zeit wirklich mehr religiöser Sinn, alo 
dermal geherrscht, — und wie auch dic. Antwort ausfallen mag, — was muß ge- 
schehen, um den religissen Sinn unter den Lehrern und Schülern der Volks- 
schule so zu beleben, daß er zur festen Grundlage der Sittlichbeit wird?“ 
Die nach den Bestimmungen vom 1. December 18325 (Reg. Bl. S. 755) verfaß- 
ten Abhandlungen sollen bis zum 51. December 1838 bei dem K. katholischen Kirchen- 
rathe einkommen, indem spätere Eingaben nicht mehr würden berücksichtigt werden. 
Stuttgart den 15. Juli 1837. Soden. 
5. Der israelitischen Ober-Kirchenbehörde. 
Bekanntmachung und Verfügung in Betreff eines Lehrbuches der israclitischen Religion. 
Nachdem das von der israelitischen Ober-Kirchenbehörde der K. Staatsregierung 
vorgelegte und höchsten Orts gutgeheißene Lehrbuch der israelitischen Religion, zum 
Gebrauche der Synagogen und istaelitischen Schulen des Königreichs Württemberg, 
im Verlage der Hallberger'schen Buchhandlung zu Stuttgart erschienen ist, so wird 
solches mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß der Preis des ungebundenen Eremplars 
auf achtzehn Kreuzer und der des gebundenen auf vierundzwanzig Kreuzer festgesetzt ist.
	        
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