Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Dieses Lehrbuch ist von allen israelitischen Religionslehrern bei ihmm Unterrichte 
einzuführen und zu gebrauchen. 
Stuttgart den 14. Juli 1857. Steinhardt. 
B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Anerdnungen zur Controle der Malzsteuer. 
Da die dem Art. 28 des Wirthschafts-Abgaben-Gesehes entsprechenden Anord- 
nungen zur Controle der Malzsteuer bisher nicht überall vollständig in Anwendung 
gebracht worden sind, so findet man sich veranlaßt, zur dießfälligen Nachachtung 
Folgendes bekannt zu machen: 
1) Insofern zu der gesehlich vorgeschriebenen Anzeige der Bestimmung des 
Malzes, wenn sie dem Zwecke genügen soll, die Angabe nicht nur der Art, 
sondern auch der Zeit der Verwendung gehört, ist von den Accisern neben 
jener auch diese in den auszustellenden Malzscheinen nach der Angabe der 
Brauer aufzunehmen und in den Registern vorzumerken. Sollte der Brauer 
an einem andern Tage, als er bei Einholung des Malzscheines bestimmt 
hat, das geschrotene Malz zu verwenden nachher veranlaßt seyn, so hat er 
hievon, noch vor der wirklichen Verwendung, dem Acciser Behufs der Vor- 
merbung der abgeänderten Zeit der Verwendung Anzeige zu machen. Ebenso 
ist die Anzeige nachzutragen, wenn bei Einholung des Malzscheins die Zeit 
der Verwendung noch nicht bestimmt werden konnte, was jedoch um so sel- 
tener der Fall seyn wird, als dem Schroten des Malzes, wenn es nicht ver- 
derben soll, dessen Verwendung in kurzer Zeit folgen muß. 
2) Wiewohl in dem Gesete ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß Jeder, der sich 
statt des Malzes eines Surrogats bedient, den Acciser hievon zu benachrich- 
tigen habe, so ward doch bisher von den Brauern nicht selten unterlassen, 
die Verwendung minder brauchbaren oder abgestandenen Biers zu einem 
neuen Sude dem Accifer anzuzeigen, dagegen um so öfter dieses sogenannte 
Ueberschwenben alten Biers alodann vorgeschützt, wenn bei einer nach Art. 32 
des Gesehes begründeten Erhebung des Biervorraths die Menge des ver-
	        
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