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Dieses Lehrbuch ist von allen israelitischen Religionslehrern bei ihmm Unterrichte
einzuführen und zu gebrauchen.
Stuttgart den 14. Juli 1857. Steinhardt.
B) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Anerdnungen zur Controle der Malzsteuer.
Da die dem Art. 28 des Wirthschafts-Abgaben-Gesehes entsprechenden Anord-
nungen zur Controle der Malzsteuer bisher nicht überall vollständig in Anwendung
gebracht worden sind, so findet man sich veranlaßt, zur dießfälligen Nachachtung
Folgendes bekannt zu machen:
1) Insofern zu der gesehlich vorgeschriebenen Anzeige der Bestimmung des
Malzes, wenn sie dem Zwecke genügen soll, die Angabe nicht nur der Art,
sondern auch der Zeit der Verwendung gehört, ist von den Accisern neben
jener auch diese in den auszustellenden Malzscheinen nach der Angabe der
Brauer aufzunehmen und in den Registern vorzumerken. Sollte der Brauer
an einem andern Tage, als er bei Einholung des Malzscheines bestimmt
hat, das geschrotene Malz zu verwenden nachher veranlaßt seyn, so hat er
hievon, noch vor der wirklichen Verwendung, dem Acciser Behufs der Vor-
merbung der abgeänderten Zeit der Verwendung Anzeige zu machen. Ebenso
ist die Anzeige nachzutragen, wenn bei Einholung des Malzscheins die Zeit
der Verwendung noch nicht bestimmt werden konnte, was jedoch um so sel-
tener der Fall seyn wird, als dem Schroten des Malzes, wenn es nicht ver-
derben soll, dessen Verwendung in kurzer Zeit folgen muß.
2) Wiewohl in dem Gesete ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß Jeder, der sich
statt des Malzes eines Surrogats bedient, den Acciser hievon zu benachrich-
tigen habe, so ward doch bisher von den Brauern nicht selten unterlassen,
die Verwendung minder brauchbaren oder abgestandenen Biers zu einem
neuen Sude dem Accifer anzuzeigen, dagegen um so öfter dieses sogenannte
Ueberschwenben alten Biers alodann vorgeschützt, wenn bei einer nach Art. 32
des Gesehes begründeten Erhebung des Biervorraths die Menge des ver-