Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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übrigen  ist  ihnen  untersagt,  in  die  Gesindedienst-,  Dienst-,  Arbeitsbücher  und
Onittungskarten  oder  sonstigen  Legitimationspapiere  Reklamezettel  einzulegen  oder
ihre  Adressen  oder  dergleichen  einzutragen.

.  9.

Die  Ortspolizeibehörde  bestimmt,  inwiesern  eine  Stellvertretung  zulässig  ist.
Die  Beschäftigung  von  Hilfspersonal  ist  uur  mit  Erlaubnis  der  Orlspolizeibehörde
gestattet.  Als  Hilfspersonal  gellen  einschließlich  der  Familienangehörigen  alle  Personen,
  welche  im  Betriebe  des  Stellenvermittlers  beschäftigt  sind.  Die  Erlaubnis
darf  nur  für  solche  Personen  erteilt  werden,  welche  für  den  Geschäftsbetrieb  und
hinsichtlich  ihrer  persönlichen  Verhällnisse  die  erforderliche  Zuverlässigkeit  besitzen
und  keins  der  im  §  3  des  Stellenvermittlergesetzes  aufgeführten  Gewerbe  betreiben.

Die  Erteilung  der  Erlaubnis  ist  für  jede  Hilfsperson  schriftlich  zu  beantragen.
In  die  Bescheinigung  über  die  Erlaubnis  ist  der  Rufname,  der  Zuname  und  die
Wohnung  der  Hilfsperson,  sowie  die  Bezeichnung  des  Gewerbetreibenden,  bei  dem
die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  anzugeben.

Die  Erlanbnis  ist  zu  widerrufen,  wenn  die  Voraussetzungen,  unter  denen  sie
erteilt  wurde,  nicht  mehr  vorliegen  oder  wenn  die  betressende  Person  den  Vorschriften
  zuwiderhandelt.

Der  Stellenvermittler  hal  die  Bescheinigung  binnen  3  Tagen  nach  Beendigung
des  Beschäfltigungsverhältnisses  oder  nach  Widerruf  der  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde
  zurückzureichen.

8  10.

Die  Stelleuvermittler  haben  sorgfältige  Erkundigungen  über  die  Dienstverhältnisse
  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  sowie  über  die  Brauchbarkeil  des  Arbeitnehmero
  für  die  in  Aussicht  genommene  Beschäfligung  einzuziehen.  Sie  dürfen
hinsichtlich  solcher  Stellen,  deren  Dienst  oder  Arbeitsverhältnisse  ihnen  nicht  bekannt
  sind,  eine  Vermitllung  überhaupt  nicht  ausführen.

Die  Stellenvermittler  dürfen  Personen,  von  denen  sie  wissen  oder  den  Umständen
  nach  wissen  müssen,  daß  sie  ohne  Einhaltung  der  Kündigungsfrift  ihre
lette  Stelle  verlassen  haben,  keine  Dienstleistung  gewähren,  sofern  nicht  ein  gesetzlicher
  Grund  für  das  Verlassen  der  Stelle  nachgewiesen  wird.  Die  Verwendung
solcher  Personen  zu  Dienstleistungen  im  eigenen  Haushalt  ist  verboten.  Dasselbe
gilt  für  Personen,  welche  sich  den  gesetzlichen  Vorschriften  zuwider  nicht  im  Besitz
eines  ordnungsmäßig  ausgestellten  und  ausgefüllten  Dienst.,  Gesinde=  oder  Arbeits-