Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Regierung des Schwarzwaldkreises zu, welche beide Stellen in den dazu geeigneten 
Fällen mit dem Medizinal-Collegium Rücksprache zu nehmen haben. 
Hinsichtlich der Beaufsichtigung und Leitung der Gebäranstalten, mit welchen 
die Hebammenschulen in Verbindung geseßt sind, verbleibt es jedoch ganz bei der 
bestehenden Einrichtung. 
g. 3. 
Von den beiden Hebammenschulen ist 
1) diejenige in Stuttgart vorzugsweise für Schülerinnen aus dem Neckar- und 
dem Jartkreise und aus dem zum Donaukreise gehörigen Oberamte Ulm, und 
2) diejenige in Tübingen vorzugsweise für Schülerinnen aus dem Schwarzwald- 
und dem Donaukreise, mit Ausnahme des Oberamts Ulm, « 
bestimmt. 
g. 4. 
Ein vollstaͤndiger Lehrkurs in den Hebammenschulen dauert zwoͤlf Wochen. 
In der Schule zu Stuttgart finden jährlich drei Lehrkurse statt, welche am 
1. September, 1. Jannar und 1. Mai eines jeden Jahrs ihren Anfang nehmen. 
Der erste Curs beginnt am 1. September d. J. 
In der Schule zu Tübingen werden vorläufig, und bis das Bedürfniß eine Ver- 
mehrung fordert, nur zwei Lehrburse im Jahre gehalten, wovon der eine am 1. No- 
vember und der andere am 1. März seinen Anfang nimmt, und der erste am 1. No- 
vember d. J. eröffnet wird. 
C. 5. 
Die Frauenspersonen, welche einem Lehrkurse anwohnen wollen, haben sich spä- 
testens sechs Wochen vor dem Anfange desselben in einer an die Bomteher derjenigen 
Hebammenschule, welcher ihr Wohnort zugetheilt ist (F. 3), gerichteten Eingabe zu 
melden, in welcher sie sich auszuweisen haben: 
1) über ihr Lebensalter, das nicht unter 20 Jahren und nicht über 35 Jahre 
betragen darf, und über einen unbescholtenen Ruf durch ein Zeugniß des 
Stiftungsraths; 
2) über ihre Bildungsfähigkeit durch ein Zeugniß des Oberamtaarztes, in welchem 
sich dieser über ihre Verstandeskbräfte, ihre Schulkenntnisse, ihre Gesundheit,
	        
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