400
ihren Körperbau und über sonstige, auf ihre Bildungsfähigkeit einwirkende
Momente zu dußern hat, und
5) über die Sicherstellung der Schule für den Aufwand, welchen sie während
des Curses für die Schülerin etwa zu machen und wofür sie (Geseßz Art. 5)
Aversal-Ersatz zu fordern hat.
Diese Sicherstellung geschieht:
a) bei Schuͤlerinnen, die auf Kosten einer Gemeinde unterrichtet werden sollen,
durch einen beglaubigten Auszug aus dem Protokolle des Stifrungsraths,
aus welchem die obrigkeitliche Wahl der Schülerin und die Zusicherung des
Kostenersahes (§. 12) zu entnehmen ist, und
b) bei anderen Schülerinnen entweder durch ein gemeinderäthliches Zeugniß, wo-
nach die Schülerin den Aversal-Ersaß baar zu leisten im Stande ist, oder
durch einen gemeinderäthlich für zureichend beurkundeten Bürgschein.
Anmeldungs-Eingaben von Schälerinnen, welche auf Kosten einer Gemeinde
unterrichtet werden sollen, sind von dem Stiftungorathe an das Bezirksamt einzusenden,
welches dieselben nach vorgängiger Prüfung und Vervollständigung der Belege (oben
Ziffer 1—5, a.) und Erklärungen (#. 8 u. 11), so wie unter Beglaubigung eines.
etwaigen unaufschieblichen Bedürfnisses C. 6) den Vorstehern der Hebammenschule
mitzutheilen hat.
K. 6.
Mehr als zwanzig Schülerinnen sollen in der Regel zu einem Lehrkurse nicht
zugelassen werden. «
Melden sich mehr als zwanzig, so haben bei dem Zusammentreffen von solchen,
welche auf Kogen von Gemeinden zu unterrichten sind, mit solchen, die den Lehrkurs
auf eigene Kosten machen wollen, jene den unbedingten Vorzug. Außerdem enr-
scheidet die Zeit der Anmeldung über die Reihenfolge der Zulassung. Die Richt-
zugelassenen sind als für den nächsten Lehrkurs angemeldet zu behandeln, und wenn
dieser bei der andern Schule abgehalten wird, ihre Meldungen der letztern zu über-
geben.
Nur wenn durch die Verweisung einer Schülerin auf den nächsien Lehrkurs
das Bedürfniß einer Gemeinde nach der Anerkennung des Bezirksamts blosgestellr