Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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B)  Des  Kriegs-Departements.

Des  Kriegs-Ministerium.

Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungsanstalt.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  in  diesem  Jahre  um  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungsanstalt
  zu  Ludwigsburg  bewerben  wollen,  haben  sich,  unter  der  Voraussehung,
  daß  sie  Söhne  von  Landes-Unterthanen  oder  von  solchen  Ausländern  sind,

die  sich

um  den  Staat  verdient  gemacht  haben,
Montag  den  2.  Obtober,  Vormittags  9  Uhr,

in  der  Adjutantur  des  K.  General-Quartiermeisterstabs  zu  Ludwigsburg  personlich
zu  melden,  und  vierzehn  Tage  vor  diesem  Termine  nachbemerkte  Urkunden  an  das
Kriegs-Ministerium  einzusenden:

1)

Den  Taufschein,  zur  Beurkundung,  daß  sie  das  fünfzehnte  Lebensjahr
zurückgelegt  und  das  achtzehnte  noch  nicht  angetreten  haben.  Dabei  wird
die  Vedingung  zu  Grunde  gelegt,  daß  ein  Bewerber  spätestens  im  Laufe  des
Monats  September  d.  J.  fünfzehn  Jahre  alt  geworden  sey,  widrigenfalls,
er  zur  Prüfung  nicht  zugelassen  würde.

Ein  ärztliches  Zeugniß,  daß  sie  einen  gesunden  und  fehlerfreien
Körper  haben.  In  diesem  Zeugnisse  muß  auch  der  Erfolg  der  bestandenen
Schugpocken-Impfung  bemerkt  seyn.

Eine  von  den  Eltern  oder  Vormündern  ausgestellte  und  von  der
obrigbeitlichen  Behörde  beglaubigte  Urkunde,  daß  ihnen  im  Falle  der
Aufnahme  eine  jährliche  Zulage  von  225  fl.  gegeben  werden  könne,  so  wie
die  vorgeschriebene  Ausstattung  beim  Eintritte  in  die  Anstalt  und  die  kuͤnftige
  Offiziers-Ausruͤstung.

4)  Zeugnisse  ihrer  bisherigen  Lehrer  uͤber  ihre  sittliche  Auffuͤhrung  und  ihre

Studien  bis  zur  Zeit  ihres  Aufnahmegesuches.  Bei  den  Sittenzeugnissen
wird  vorausgesetzt,  daß  sie  mit  der  groͤßten  Gewissenhaftigkeit  abgefaßt  sepen.