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B) Des Kriegs-Departements.
Des Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung in Betreff der Aufnahme in die Offiziers-Bildungsanstalt.
Diejenigen Jünglinge, welche sich in diesem Jahre um Aufnahme in die Offiziers-Bildungsanstalt
zu Ludwigsburg bewerben wollen, haben sich, unter der Voraussehung,
daß sie Söhne von Landes-Unterthanen oder von solchen Ausländern sind,
die sich
um den Staat verdient gemacht haben,
Montag den 2. Obtober, Vormittags 9 Uhr,
in der Adjutantur des K. General-Quartiermeisterstabs zu Ludwigsburg personlich
zu melden, und vierzehn Tage vor diesem Termine nachbemerkte Urkunden an das
Kriegs-Ministerium einzusenden:
1)
Den Taufschein, zur Beurkundung, daß sie das fünfzehnte Lebensjahr
zurückgelegt und das achtzehnte noch nicht angetreten haben. Dabei wird
die Vedingung zu Grunde gelegt, daß ein Bewerber spätestens im Laufe des
Monats September d. J. fünfzehn Jahre alt geworden sey, widrigenfalls,
er zur Prüfung nicht zugelassen würde.
Ein ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden und fehlerfreien
Körper haben. In diesem Zeugnisse muß auch der Erfolg der bestandenen
Schugpocken-Impfung bemerkt seyn.
Eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte und von der
obrigbeitlichen Behörde beglaubigte Urkunde, daß ihnen im Falle der
Aufnahme eine jährliche Zulage von 225 fl. gegeben werden könne, so wie
die vorgeschriebene Ausstattung beim Eintritte in die Anstalt und die kuͤnftige
Offiziers-Ausruͤstung.
4) Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer uͤber ihre sittliche Auffuͤhrung und ihre
Studien bis zur Zeit ihres Aufnahmegesuches. Bei den Sittenzeugnissen
wird vorausgesetzt, daß sie mit der groͤßten Gewissenhaftigkeit abgefaßt sepen.