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g. 9.
Jedem Besitzer von Stammaktien Litt. B. zum Gesammt-Nominalwerth
von mindestens 1000 Rthlrn. stehr die Befugnitg zu, an den Generalversamm-
lungen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft Theil zu nehmen. Ein Stimm-
recht darin auszuüben, ist er dagegen nur in den nachsiehenden Fällen berechtigt:
1) in solchen nach F. 29. Nr. 4. des Statutes der Generalversammlung
zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten, welche ausschließlich die
neue Zweigbahn betreffen;
2) bei der nach F. 29. sub 2. des Statutes der Generalversammlung vor-
behaltenen definitiven Entscheidung über Rechnungserinnerungen, welche
sich auf die Rechnung der Zweigbahn beziehen;
bei den Beschlüssen über die Anlage von Zweig= und Verbindungs=
bahnen (F. 31. sub 1.), welche in die Gotha-Leinefelder Zweigbahn
selbst einmünden sollen;
bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Darlehen zu Lasten des
neuen Zweigbahn-Unternehmens;
bei den Beschlüssen über eine Ergänzung oder Abänderung dieses jetzigen
Statutennachtrags;
bei Beschlüssen über Aufhebung solcher früheren Generalversammlungs-
Beschlüsse, welche ebenfalls unter Zuziehung der Besitzer der Stamm-
aktien Litt. B. gefaßt sind.
Bezüglich der Legitimation der Besitzer der Aktien Lill. B. zur Theil-
nahme an den Generalversammlungen, der Zählung und Feststellung ihrer
Stimmen und der hoöchsten zuldssigen Anzahl derselben finden die Vorschriften
der §#. 26. bis 28. des Statutes Anwendung.
Zur Feststellung der Stimmberechtigung eines Aktionairs findet eine
Zusammenzählung der von ihm besessenen Stammaktien Litt. A. und Litt. B.
niemals statt.
Dagegen werden in den Fällen, in welchen die Besitzer der Stammaktien
Litt. B. überhaupt stimmberechtigt sind, die Stimmen derselben denen der Be-
sitzer der Aktien Litt. A. zugezäahlt, um nach der Gesammtsumme gemäß §. 25.
des Statutes für jede einzelne Abstimmung die Anzahl der Stimmen der drei
Staatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Coburg-Gotha
festzustellen.
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S. 10.
Für alle, die Angelegenheiten des neuen Unternehmens betreffende Ver-
handlungen treten dem nach F. 35. des Statutes konstiruirten Verwaltungs-
rathe noch drei, von den Städten Mühlhausen, Langensalza und Gotha er-
wählte Mitglieder hinzu, für welche der Nachweis eines Aktienbesitzes nicht
erforderlich ist, welche sich vielmehr lediglich durch Vollmacht ihrer städtischen
Behörden zu legitimiren haben.
(Nr. 6391.) Er-