Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 495 — 
g. 9. 
Jedem Besitzer von Stammaktien Litt. B. zum Gesammt-Nominalwerth 
von mindestens 1000 Rthlrn. stehr die Befugnitg zu, an den Generalversamm- 
lungen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft Theil zu nehmen. Ein Stimm- 
recht darin auszuüben, ist er dagegen nur in den nachsiehenden Fällen berechtigt: 
1) in solchen nach F. 29. Nr. 4. des Statutes der Generalversammlung 
zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten, welche ausschließlich die 
neue Zweigbahn betreffen; 
2) bei der nach F. 29. sub 2. des Statutes der Generalversammlung vor- 
behaltenen definitiven Entscheidung über Rechnungserinnerungen, welche 
sich auf die Rechnung der Zweigbahn beziehen; 
bei den Beschlüssen über die Anlage von Zweig= und Verbindungs= 
bahnen (F. 31. sub 1.), welche in die Gotha-Leinefelder Zweigbahn 
selbst einmünden sollen; 
bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Darlehen zu Lasten des 
neuen Zweigbahn-Unternehmens; 
bei den Beschlüssen über eine Ergänzung oder Abänderung dieses jetzigen 
Statutennachtrags; 
bei Beschlüssen über Aufhebung solcher früheren Generalversammlungs- 
Beschlüsse, welche ebenfalls unter Zuziehung der Besitzer der Stamm- 
aktien Litt. B. gefaßt sind. 
Bezüglich der Legitimation der Besitzer der Aktien Lill. B. zur Theil- 
nahme an den Generalversammlungen, der Zählung und Feststellung ihrer 
Stimmen und der hoöchsten zuldssigen Anzahl derselben finden die Vorschriften 
der §#. 26. bis 28. des Statutes Anwendung. 
Zur Feststellung der Stimmberechtigung eines Aktionairs findet eine 
Zusammenzählung der von ihm besessenen Stammaktien Litt. A. und Litt. B. 
niemals statt. 
Dagegen werden in den Fällen, in welchen die Besitzer der Stammaktien 
Litt. B. überhaupt stimmberechtigt sind, die Stimmen derselben denen der Be- 
sitzer der Aktien Litt. A. zugezäahlt, um nach der Gesammtsumme gemäß §. 25. 
des Statutes für jede einzelne Abstimmung die Anzahl der Stimmen der drei 
Staatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Coburg-Gotha 
festzustellen. 
3 
4 
5 
6 
S. 10. 
Für alle, die Angelegenheiten des neuen Unternehmens betreffende Ver- 
handlungen treten dem nach F. 35. des Statutes konstiruirten Verwaltungs- 
rathe noch drei, von den Städten Mühlhausen, Langensalza und Gotha er- 
wählte Mitglieder hinzu, für welche der Nachweis eines Aktienbesitzes nicht 
erforderlich ist, welche sich vielmehr lediglich durch Vollmacht ihrer städtischen 
Behörden zu legitimiren haben. 
(Nr. 6391.) Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.